Angabe der Anschrift des Rechnungsstellers

Fallstricke beim Vorsteuerabzug

01.10.2015 von Renate Oettinger
Der Bundesfinanzhof lässt einen Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Rechnungsstellers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat.

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung unter anderem auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift auch geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung geändert, denn in einem Urteil aus dem Jahr 2007 hielt er für den Vorsteuerabzug noch einen reinen Briefkastensitz für ausreichend.

Kein Verweis auf Gutgläubigkeit

Wer bei einer Betriebsprüfung keine böse Überraschung erleben will, muss daher nun Rechnungen auch auf die Angabe einer korrekten Anschrift prüfen. Der Bundesfinanzhof lässt einen Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Rechnungsstellers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Die Feststellungslast dafür, dass das der Fall ist, weist der Bundesfinanzhof dabei dem Rechnungsempfänger zu. Dieser trage eine Verantwortung, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Er kann sich daher nicht darauf berufen, die Angabe der Anschrift in gutem Glauben als korrekt akzeptiert zu haben.

Ein neues Urteil des BFH stellt den Empfänger einer Rechnung im Einzelfall von große Probleme bei der Kontrolle der Anschriftenangabe.
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In der gleichen Frage hat das Finanzgericht Köln einige Monate vor dem Bundesfinanzhof in einem anderen Fall noch die gegenteilige Auffassung vertreten. Das Gericht hielt in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren die Anforderung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden, für überholt, und stellte fest, dass der Bundesfinanzhof für dieses Kriterium auch keine Begründung gibt.

Nach Meinung des Finanzgerichts hat die Angabe der Anschrift auf der Rechnung den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem dem Finanzamt ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, komme es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Was sind "geschäftliche Aktivitäten"?

Zudem sei das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" viel zu unbestimmt: Müssen dort Kunden empfangen werden? Muss der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig aufhalten, und wenn ja, wie lange? Muss er wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird? Wer soll überprüfen, in welchem Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

Während das Urteil des Bundesfinanzhofs den Rechnungsempfänger vor im Einzelfall kaum überwindbare Schwierigkeiten bei der Kontrolle der korrekten Anschriftenangabe stellt, vertritt das Finanzgericht Köln also eine praxisnahe Auffassung. Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts aber Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dieser noch einmal Gelegenheit erhält, zu der Frage Stellung zu nehmen. Ob er dabei seine Meinung wieder ändert ist fraglich, aber vielleicht bringt das zu erwartende Urteil zumindest in der Praxis einfacher erfüllbare Vorgaben.

Quelle: WW+KN Wagner Winkler & Collegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Im Gewerbepark D75, D-93059 Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: SGeigl@wwkn.de, Internet: www.wwkn.de

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