Kein erweiterter Auskunftsanspruch

Familienzwist? Bank muss nicht ausgleichen

02.04.2009
Kommt es zu Informationsdefiziten wegen familiärer Konflikte, ist dies nicht das Problem der Bank.

Banken haben viele Auskunftspflichten. Wenn das Informationsdefizit eines Kunden aber "hausgemacht" ist, weil die Familie nicht miteinander redet, muss die Bank nicht aushelfen. Darauf wiest die Haufe-Online-Redaktion hin (www.haufe.de/recht).

Banken sind zwar Dienstleister - die Pflicht zur Dienstleistung besteht jedoch nicht unbegrenzt. Das musste eine vermögende Frau erfahren. Sie lag im Dauer-Clinch mit ihrer Mutter, die ihr zwar ein beträchtliches Vermögen überschrieben hatte, jedoch das Zepter über das Geld noch nicht ganz aus der Hand geben wollte.

Funkstille zwischen Mutter und Tochter

Die Mutter führte die Bankgeschäfte weiter und hielt auch sämtliche Bankunterlagen unter Verschluss. Nachdem sie von der Mutter keine Informationen bekommen konnte, verlangte die Tochter von der Bank Auskunft über alle dort getätigten Geschäfte, über sämtliche dort bestehenden Konten und alle sonstigen Transaktionen.

Die Bank gab ihr einige Infos, machte aber weitere Auskünfte davon abhängig, dass die Tochter die Kosten hierfür trage. Diese winkte ab und klagte.

Kostenlose Auskünfte nur, wenn Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich

Die Tochter verlor in allen Instanzen. Zuletzt urteilte das OLG Celle: Es besteht zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über alle Vorgänge innerhalb der Geschäftsbeziehung Bank - Kunde. Zudem sind weitere Informationsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen, wenn diese sog. primären Benachrichtigungs- und Informationspflichten von der Bank erfüllt worden sind. Die weiteren Informationspflichten bestehen aber nicht,

- wenn das Auskunftsverlangen des Kunden als missbräuchlich angesehen werden kann

- oder dem Kreditinstitut ein besonderer Aufwand entsteht, dessen Kosten der Kunde nicht übernehmen will.

Bank muss nicht das schlechte Verhältnis zwischen Verwandten ausgleichen

Die Richter stuften das Auskunftsverlangen der Tochter als mutwillig und rechtsmissbräuchlich ein. Die Bank dürfe nicht zur Leidtragenden für das schlechte Verhältnis der Frau zu ihrer Mutter gemacht werden. Dass die Mutter als die mit der Führung der Geschäfte Beauftragte keine Informationen herausgibt, sei allein Angelegenheit der Tochter, denn dass die von ihr mit der Führung ihrer Geschäfte beauftragte Person nicht die notwendigen Auskünfte erteilt, fällt in ihre Risikosphäre. (OLG Celle, Urteil v. 4. 6. 2008, 3 U 265/07)

Quelle: www.haufe.de/recht