Tipps für die Praxis

FAQs zur neuen Verpackungsverordnung

10.02.2009
Was Händler über die neue Verpackungsverordnung wissen müssen, hat Ulrich Eisenblätter zusammengestellt.

Warum wurde die Verpackungsverordnung geändert?

Ziel der Verpackungsverordnung ist es, Umweltbelastungen durch Verpackungsabfälle zu verringern und die Wiederverwertung von Verpackungsmaterialien zu fördern. Im April 2008 wurde die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung verabschiedet. Diese verpflichtet alle sogenannten Erstinverkehrbringer, die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen zu nennen und deren Lizenzierung bei einem dualen System nachzuweisen. Damit wird die Beteiligung von Unternehmen an den dualen Systemen überprüfbar.

Müssen Internethändler Lizenzgebühren zahlen?

Händler, die Ware verpacken und verschicken, müssen für diese Versandverpackungen ab dem 1. Januar 2009 Gebühren an ein duales System entrichten. Ein Delegieren an den Hersteller der Verpackungen ist nicht möglich. Übersteigen die Verpackungsmengen die in der Verpackungsverordnung festgelegten Bagatellmengen, muss zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.

Was beinhaltet die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung führt alle Verpackungsmengen auf, die im betrachteten Zeitraum in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Dies erfolgt getrennt nach den einzelnen Materialien Glas, Papier-Pappe-Karton sowie Leichtverpackungen. Gleichzeitig wird zwischen privatem Endverbrauch und gewerblichen Abnehmern unterschieden. Teil der Vollständigkeitserklärung ist außerdem der Nachweis, dass die Verpackungsmengen bei einem dualen System lizenziert oder durch spezielle Branchenlösungen (bis 31.12.2008 Selbstentsorgerlösungen) einer Verwertung zugeführt wurden.

Welche Unternehmen sind zur Vollständigkeitserklärung verpflichtet?

Zur Vollständigkeitserklärung verpflichtet sind alle Unternehmen, die in Deutschland mit Ware befüllte Verpackungen für private Endverbraucher bereitstellen. Dies gilt branchenunabhängig für Hersteller, Importeure sowie für Eigenmarken des Handels. Als private Endverbraucher im Sinne der Verordnung gelten Haushalte und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, zum Beispiel Gaststätten, Kantinen, karitative Einrichtungen, Kinos oder Sportstadien sowie kleine landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, deren Verpackungsmengen keine der festgelegten Bagatellmengen überschreitet. Diese liegen bei 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe, Karton sowie 30.000 kg bei Leichtverpackungen. Liegen alle Verpackungsmengen eines Unternehmens unter diesen Bagatellmengen, muss eine Vollständigkeitserklärung nur auf Anordnung der zuständigen Landesbehörden erstellt werden.

Muss in der Vollständigkeitserklärung nur die Materialart erfasst werden, die über der Bagatellmenge liegt?

Nein. Sobald eine Materialart die Bagatellmenge überschreitet, müssen alle Verpackungsmaterialien erfasst werden.

Worauf müssen Händler achten?

Erhalten Händler in Deutschland Ware von einem Hersteller außerhalb der EU, sind sie nur dann zur Lizenzierung und zur Vollständigkeitserklärung verpflichtet, wenn sie zum Zeitpunkt des Grenzwechsels die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen.

Bis wann muss die Vollständigkeitserklärung abgegeben werden?

Stichtag zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung für das jeweilige Kalenderjahr ist der 1. Mai des Folgejahres. Für das Jahr 2008 ist die Vollständigkeitserklärung für den Zeitraum 05.04.2008 bis 31.12.2008 durchzuführen und bis zum 1. Mai 2009 bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Bezüglich der Bagatellmengen wird die Gesamtjahresmenge 2008 betrachtet.

Wie erfolgt die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung wird in elektronischer Form der örtlichen Industrie- und Handelskammer vorgelegt. Vor Abgabe muss sie zusätzlich von einem Steuerberater, vereidigten Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Umweltsachverständigen testiert werden.

Was passiert bei Nichtabgabe der Vollständigkeitserklärung?

Bei Nichtabgabe der Vollständigkeitserklärung können die zuständigen Landesumweltbehörden ein Bußgeld verhängen und im Extremfall sogar ein Inverkehrbringungsverbot für die Waren aussprechen.

Wie gehen Sie mit der neuen Verpackungsverordnung um? Machen Sie bei der Umfrage unten mit!

Der Autor Ulrich Eisenblätter ist Gründer und Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Panaviz Control GmbH i.G., das sich auf die Durchführung der Vollständigkeitserklärung nach §10 der Verpackungsverordnung spezialisiert hat.

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