Kapitalgesellschaften

Fehler in jedem zweiten KG-Jahresabschluss

30.06.2008
Fehlerhafter Eigenkapitalausweis verursacht Probleme bei GmbH & Co. KGs.

Immer mehr Kapitalgesellschaften kommen ihrer seit Jahresbeginn vom Gesetzgeber verordneten Pflicht zwar nach, ihre kompletten Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger unter www.unternehmensregister.de zu veröffentlichen. Allerdings entspricht, speziell bei den GmbH & Co. KGs, nahezu die Hälfte der beim Handelsregister eingereichten Daten nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und ist damit in erheblichem Umfang falsch. Diese fehlerhaften Darstellungen können zu Bußgeldern führen und Konsequenzen gegenüber Gläubigern, Banken und dem Finanzamt haben.

Die gravierendsten Mängel treten bei der Darstellung des Eigenkapitals der GmbH & Co. KG auf, sagt Dipl.-Kfm. Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH. "Es werden Kapitalbestandteile als Eigenkapital bilanziert, die tatsächlich Fremdkapital sind", weiß Hempe, der seit vielen Jahren u.a. als erfahrener Referent bei den Steuerberaterkammern für GmbH & Co. KG-Themen ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet ist.

Beispiele für beliebte, aber fehlerhaft ausgewiesene Eigenkapitalbestandteile seien "variable Kapitalkonten", "bewegliches Kapital", "Verrechnungskonten Gesellschafter", "Gesellschafterdarlehen", "Erfolgssonderkonto", aber auch "Jahresfehlbeträge" oder "Verlustvortragskonten".

Für solche Eigenkapitalbestandteile von GmbH & Co. KG-Unternehmen besteht aber keinerlei Spielraum. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt unmissverständlich, dass Eigen- und Fremdkapital deutlich voneinander abgegrenzt werden müssen. Nicht ohne Grund: Kommanditisten haften nur für ihre Einlage und diese muss klar erkennbar sein. Alles, was nicht eindeutig Eigenkapital ist, stellt daher im Zweifel Fremdkapital dar.

Die Paragraphen 264a bis 264c des HGB bestimmen, dass Kommanditgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KGs) denselben Rechnungslegungsvorschriften unterliegen wie GmbHs.

Zusätzlich gibt es einige rechtsformspezifische Sonderregelungen, wie z.B. das Kapital einer GmbH & Co. KG zu bilanzieren ist und welche Posten das Eigenkapital im Einzelnen umfassen darf. So wird z.B. eindeutig fest gelegt, dass Kommanditisten neben ihrem (Fest-) Kapitalanteil nur eine "durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarung" bildbare Rücklage als Eigenkapital ausweisen dürfen. Verluste hingegen sind vom Kapitalanteil direkt zu kürzen und Gewinnanteile dem Kapitalanteil zuzuschreiben, solange dieser die Pflichteinlage nicht erreicht hat.

Obwohl diese seit Jahren gültigen HGB-Vorschriften eigentlich bei Insidern hinlänglich bekannt sein sollten - die Steuerberaterkammern bieten u.a. hierzu gezielt Fortbildungen an - beachten zahlreiche Steuerberater diese Regelungen ganz offensichtlich nicht.

Das aber kann laut Experte Hempe weitreichende Konsequenzen haben:

1. Bei grob fehlerhafter Aufteilung von Eigen- und Fremdkapital ist die gesamte Bilanz falsch. Dies kann zu empfindlichen Bußgeldzahlungen in Höhe von bis zu 50.000 Euro gegen die verantwortlichen Geschäftsführer führen.

2. Geschäftspartnern und Banken wird eine unzutreffend hohe Eigenkapitalausstattung vorgetäuscht, während den Kommanditisten für das stattdessen vorhandene Fremdkapital dieselben Gläubigerrechte wie allen anderen Kreditgebern zustehen. Hier drohen den persönlich haftenden Gesellschaftern beträchtliche Haftungs- und gegebenenfalls auch strafrechtliche Risiken.

3. Kommanditisten können Verluste nur mit "echtem" Eigenkapital verrechnen, nicht aber mit fälschlicherweise dem Eigenkapital zugeordneten Beträgen. Ist dies der Fall, drohen bei einer Betriebsprüfung u.U. erhebliche Steuernachzahlungen.

GmbH & Co. KG-Unternehmen sind nach Meinung von Steuerexperte Hempe gut beraten, künftig qualifiziertere Berater in Anspruch zu nehmen. Denn die offenkundige Missachtung oder Unkenntnis von Bilanzierungsvorschriften ist eine Pflichtverletzung des mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Steuerberaters. "Das", so Hempe, "kann auf Dauer auch von den zuständigen Steuerberaterkammern kaum ignoriert werden." (mf)