Den richtigen Internet-Anschluss finden

Fiese Fallen bei neuen Internet-Anschlüssen

13.02.2015 von Peter Stelzel-Morawietz
Ein neuer Internet-Anschluss mit Doppel-Flatrate für unbegrenzten Telefonieren und Surfen – da kann man nicht viel falsch machen. Falsch, kann man doch! Wir listen die fiesen Tricks der Internet-Provider auf.

Doppel-Flatrate, da ist nur auf den ersten Blick alles drin. Denn neben einer möglichen Drosselung bei Überschreiten des monatlichen Inklusiv- oder Highspeed-Volumens drohen auch an ganz anderer Stelle gewaltige Kostenfallen.

Im Frühjahr 2013 musste die Deutsche Telekom für Ihre Pläne, die DSL-Anschlüsse ihrer Kunden von 2016 an bei Überschreiten einer maximal erlaubten Datenmenge für den Rest des Monats drastisch in der Geschwindigkeit zu drosseln, viel Kritik und Häme einstecken. Ein paar Monate später ist klar, dass die Telekom keineswegs alleine ist:

1 und 1 kennzeichnet seine Internet-Anschlüsse klar in solche mit und solche ohne Drosselung - das machen nicht alle Provider so.

Vielmehr haben im Windschatten andere Provider wie Congstar und O2 ähnliche Pläne angekündigt. Konkurrent 1 und 1 hat einen ab 100 GByte Übertragungsvolumen gedrosselten DSL-Anschluss unter der Bezeichnung Surf & Phone Flat Special schon lange im Angebot, kommuniziert dies allerdings auch offen und bietet zudem einen besonders günstigen Preis.

Riesige Kostenunterschiede beim Telefonieren ins Ausland

Die Doppel-Flatrate, also der Pauschaltarif für Internet und Festnetztelefonie, deckt in der Tat das meiste ab. Nicht enthalten sind darin aber Anrufe zu Mobilfunknummern und ins Ausland. Während sich die Tarife für Handytelefonate nur vergleichsweise wenig unterscheiden, sieht es bei den Auslandsgesprächen anders aus.

Riesige Kostenunterschiede gibt es bei den Tarifen für Auslandsgespräche: Während bei einem Provider die Monats-Flatrate nur 3,90 Euro kostet, kann man dafür beim anderen gerade einmal drei Minuten telefonieren.

Wer häufiger mit Freunden und Verwandten im europäischen Ausland oder den USA telefonieren möchte, ist bei Minutenpreisen von einem Euro oder mehr definitiv falsch aufgehoben. Schon zwei Stunden monatlich summieren sich dabei auf mehr als 100 Euro, das Gleiche gibt es bei anderen Providern als "International-Flatrate" für 3,90 Euro - ohne dass man dort auf die Zeit achten muss.
Schauen Sie deshalb bei den Tarifdetails ganz genau hin, damit aus dem vermeintlichen Schnäppchen nicht das Gegenteil wird. Leider gibt es keinerlei Normierung, welche Länder bei etwaigen Auslands-Flatrates enthalten sind und welche nicht.

Doch daneben gibt es weitere fiese Fallen, an die man auf den ersten Blick nicht einmal denkt. Dazu gehört der sogenannte "Routerzwang": Darunter versteht man vorkonfigurierte Router, die der Anbieter seinen Kunden für den Internet-Zugang zur Verfügung stellt - und zwar alternativlos. Denn die Zugangsdaten für ein anderes Gerät rückt der Anbieter nicht heraus.

Rechtlich ist der Routerzwang noch nicht abschließend geklärt, denn es geht um die Frage, ob der Router zum Netz des Providers gehört, die Bundesnetzagentur hat dazu im November des vergangenen Jahres eine Anhörung verschiedener Interessengruppen veranstaltet. Wie es weitergeht, ist derzeit aber noch offen.

Bei Anschlüssen über das TV-Kabel ist der Routerzwang gängige Praxis, die Cable-Fritzbox-Router von AVM sind nicht einmal auf dem freien Markt erhältlich. Damit einhergehen Restriktionen des Providers, was er Ihnen erlaubt bzw. verbietet: So lässt sich beispielsweise ein zusätzlicher VoIP-Telefonanschluss mit einem Kabelmodem nicht nutzen.

Der "Routerzwang", also ein zwangsweise vom Provider zur Verfügung gestellter und vorkonfigurierter Router, ist bei Kabelanschlüssen Standard. Ob diese Praxis auch bei DSL erlaubt ist, ist derzeit offen.
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Technisch völlig anders, aber vom Ergebnis ähnlich sind die Einschränkungen durch das sogenannte Provisioning. Dabei wird der Router über die Leitung automatisch fernkonfiguriert. Einerseits ist das Provisioning praktisch, weil der Anschluss sofort funktioniert und man keine langen Konfigurationsdaten eingeben muss. Andererseits rücken auch hier manche Provider die persönlichen Zugangsdaten nicht heraus, als Kunde ist man de facto wieder an den zur Verfügung gestellten Router gebunden. Außerdem lassen sich von Anbieterseite ebenfalls VoIP und andere prinzipiell verfügbare Dienste aussperren.

Unser Rat: Wenn Ihnen ein freikonfigurierbarer Router, keinerlei Beschränkungen und die persönlichen Zugangsdaten wichtig sind, lassen Sie sich dies vor (!) Vertragsabschluss schriftlich vom Provider zusichern - eine mündliche Zusage lasse im Streitfall kaum beweisen, erläutert die Rechtsexpertin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.

Nicht alles "Gratis"-Pakete sind wirklich kostenlos

"Gratis"-Sicherheitspakete, die nur die ersten drei Monate nichts kosten, danach aber monatlich mit fünf Euro zu Buche schlagen, sind bei den Providern eher die Regel als die Ausnahme. Das Vertrackte daran oder an ähnlichen Offerten "für 0 Euro" ist, dass sie vielfach voreingestellt sind und deshalb deaktiviert werden müssen, falls man sie nicht wünscht.

Das bedeutet nicht, dass sämtliche Zusatzoptionen wie die Sicherheitspakete, eine TV-Option, zusätzliche SIM-Karten für preiswertes Telefonieren innerhalb der Familie, eine Auslands-Flatrate, ein Komfort-oder ISDN-Anschluss mit zusätzlichen Rufnummern oder Speed-Updates sinnlos sind. Im Gegenteil, im Einzelfall können Sie helfen Geld zu sparen oder dem ausdrücklichen Kundenwunsch entsprechen. Lassen Sie sich aber keine Dienstleistungen unterjubeln, die Sie nicht wirklich benötigen. Hinterfragen Sie deshalb jede Zusatzoption, jedes Sternchen und jedes Fußnote - manche Provider bringen es auf mehr als 50 Stück!

Wer haftet beim "Internet der Dinge“ -
Industrie 4.0 - auch eine Frage des Rechts
Wenn Maschinen die Fäden in die Hand nehmen und Entscheidungen für Menschen treffen, stellt sich automatisch die Frage nach dem juristischen Hintergrund. Hier ist noch vieles offen. Folgende Aspekte sollten Sie im Blick behalten.
1. Wer handelt im Internet der Dinge?
In unserer Rechtsordnung, ob im Zivilrecht, öffentlichen Recht oder Strafrecht, sind Handelnde und Zuordnungsträger von Rechten und Pflichten immer Menschen oder juristische Personen. Daran ändern auch M2M und IoT grundsätzlich nichts.
2. Vertragsabschluss durch Softwareagenten?
Was ist, wenn die Initiative zum Abschluss einer Online-Transaktion vollautomatisiert abläuft, also eine Maschine selbst den Bestellvorgang als Nutzer auslöst? Hier stellt sich die Frage, wie sich die Verantwortung für den konkreten Rechtsakt (die automatisierte Willenserklärung und der beidseitig rein elektronische, voll automatisierte Vertragsabschluss) zuordnen lässt. Er beruht ja ausschließlich auf einem zeitlich weit vorausgelagerten, abstrakten Programmiervorgang, einem Rechtssubjekt.
3. Unternehmensübergreifende M2M-Systeme brauchen Regeln
Werden komplexe M2M-Systeme unternehmensübergreifend aufgesetzt, kommt es nicht nur auf die technische Standardisierung, sondern auch auf die vereinbarten Nutzungsregeln an. Wie dürfen die Teilnehmer mit den Nutzungsergebnissen umgehen, und wie verhält es sich mit regulatorischer Compliance und Rechten Dritter, die der M2M-Nutzung entgegenstehen könnten (etwa Datenschutz, branchenspezifische Regulierung, Verletzung von Softwarepatenten oder sonstiger Rechte Dritter)?
4. Offene Fragen zu Logistik, Mobilität und Smart Home
Weitgehend ungeklärte Fragen lassen sich an M2M- und IoT-Beispielen zeigen:<br>Doch wem gehören die Daten?<br>Wie steht es um die Produkthaftung - wer ist Hersteller, und welche Regressketten bauen sich auf? <br>Wer haftet für Konnektivitätsausfälle?
5. Wer haftet in vernetzten Wertschöpfungsketten?
Wenn M2M der Schlüssel für vernetzte Wertschöpfungsprozesse ist, rückt automatisch auch die Frage der Haftung für mögliche Fehler und Ausfälle in den Vordergrund. Man wird zwischen der Haftung für fehlerhafte Datenquellen und Datenerzeugung einerseits und Fehlern in der Datenübermittlung andererseits unterscheiden müssen.
6. Unternehmen müssen Datenschutz im Blick behalten
Der Datenschutz ist über den weiten Begriff personenbezogener Daten, zu denen auch dynamische IP-Adressen gehören können, und die Möglichkeiten komplexer Datenauslese (Big Data) etwa in den Bereichen Mobilität, Energie und Smart Homes grundsätzlich immer im Blick zu halten. Es gilt sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls mit den Behörden abzustimmen, ob und wie er sich mit "informierter Einwilligung", Inter-essenabwägung und Auftragsdatenverarbeitung wahren lässt.

Was tun bei Problemen mit dem Provider und beim Anschlusswechsel?

Die Bundesnetzagentur als eine Art Aufsichtsbehörde für den Telekommunikationsmarkt und die Provider hilft Ihnen auch, wenn etwas beim Anbieterwechsel nicht klappt. Mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom Dezember 2012 schützt der Gesetzgeber Endkunden nun besser vor langwierigen Ausfällen beim Anbieterwechsel, sollte dabei irgendetwas schief laufen. So muss der bisherige Anbieter beim Scheitern des Wechselprozesses die Versorgung wieder aufnehmen, zudem darf die Unterbrechung beim nicht länger als einen Kalendertag dauern.

Klappt dies nicht, können Sie ein Beschwerdeformular herunterladen, es ausfüllen und per Mail (tk-anbieterwechsel@bnetza.de) oder Fax (030) 22480-517 an die Bundesnetzagentur schicken. Neben Informationen auf der Webseite bietet die Behörde Montag bis Freitag unter der Rufnummer (030) 22480-500 auch einen telefonischen Informationsservice sowie eine Informationsbroschüre.

Die Rechtslage beim Umzug

Mit der TKG-Novellierung ist nun auch die rechtliche Situation bei einem Umzug - egal ob beruflich oder privat bedingt - klar geregelt: Wer umzieht, kann seine Telekommunikationsverträge ohne Änderung der Vertragslaufzeit mitnehmen, der Provider kann also nicht mehr wie bisher auf Abschluss einer neuen, zweijährigen Laufzeit pochen.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Provider die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort anbietet. Nach § 46 TKG darf er für den damit verbundenen Aufwand eine Gebühr verlangen, maximal den Betrag, den ein Neuanschluss kostet. Bietet der Internet-Provider die bisherige Leistung am neuen Wohnort nicht an, kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen. Bei Verträgen ohne Laufzeit gilt die vereinbarte Kündigungsfrist, meist also ein Monat. Maximal bleibt man also auf drei Monatsbeträgen sitzen. (hal)

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag unserer Schwesterpublikation PC-Welt.

Tools für DSL-Router und WLAN -
Fritz!Box AddOn
Das praktische Browser-AddOn bietet Ihnen komfortablen Zugriff auf viele Funktionen Ihrer FritzBox.
RouterControl
Das praktisches Tool dient zur Administration des eigenen Routers.
Linksys Smart Wi-Fi
Die App Linksys Smart Wi-Fi bietet zahlreiche Konfigurationsmöglichkeiten.
D-Link SharePort Mobile
Mit D-Link SharePort Mobile streamen Sie Ihre Medienbibliothek ganz einfach auf Ihr Smartphone.
NetSetMan
Mit dem Tool lassen sich detaillierte Netzwerkprofile vom User erstellen und verwalten.
FritzApp Fon
per WLAN-Verbindung Festnetzgespräche mit dem Smartphone führen.
Virtual Router Manager
Das Tool stellt einen virtueller WLAN-Router für Windows-7- oder Windows-8-Rechner zur Verfügung.
inSSIDer 2
Mit dem Tool hat der Anwender das WLAN im Griff.
Netstumbler
Das Tool dient zur Analyse von WLAN-Netzwerken.
NetSpot
NetSpot ist eine native Desktop-App für Mac OS X, mit der Netzwerk-Profis lokale WLAN-Netzwerke nicht nur monitoren, sondern auch optimieren können.
rxInventory
Als Analysetool, mit dem sich die Hard- und Software von Netzwerkgeräten erfassen und verwalten lässt, macht rxInventory eine gute Figur.
Xirrus Wi-Fi Inspector
Mit dem Netzwerk-Tool lassen sich Fehlerursachen im WLAN schnell finden.