Urteil des Bundesgerichtshofes

Filehoster haften für Rechtsverletzungen

13.07.2012
Teilerfolg für Atari gegen Rapidshare vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Der Filehoster ist unter bestimmten Voraussetzungen mitverantwortlich, wenn Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen.

Teilerfolg für Atari gegen Rapidshare vor dem BGH: Der Filehoster ist unter bestimmten Voraussetzungen mitverantwortlich, wenn Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen.

Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 12. Juli 2012 verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR 18/11).

Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.

Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er - beispielsweise mit einem technischen Filter - überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.

Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält. (dpa/rw)

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