Finanztipp: Lebensversicherung als Steuersparmodell in der Erbschaftsteuer

12.05.2006 von Fiala 
Die Kapital-Lebensversicherung spielt schon lange nicht nur eine Rolle bei der Altersversorgung! Wer größere Beträge verschenken oder vererben möchte, zeigt dem Fiskus mit der 2/3-Regelung bei der Besteuerung von LV-Policen eine "lange Nase".

Die Kapital-Lebensversicherung spielt schon lange nicht nur eine Rolle bei der Altersversorgung! Wer größere Beträge verschenken oder vererben möchte, zeigt dem Fiskus mit der 2/3-Regelung bei der Besteuerung von LV-Policen eine "lange Nase". Hier die Idee der Hinterbliebenenversorgung über die Lebensversicherung eine völlig neue Dynamik bekommen zu lassen.

Bei Geldgeschenken die Steuer mindern

Ein Lebensgefährte möchte seiner Partnerin 75.000 Euro schenken. Erfolgt dies unmittelbar, so wird lediglich der Freibetrag i. H. v. 5.200 Euro abgezogen. Auf 69.800 Euro fallen dann 23 Prozent Schenkungsteuer an (also 16.054 Euro ). Anders beim Einsatz einer Lebensversicherung. Wenn bereits 75.000 Euro als Prämien einbezahlt sind, so kommt als Bemessungsgrundlage nur 2/3 davon, also 50.000 Euro zur Besteuerung. Wiederum geht der Freibetrag i. H. v. 5.200 Euro vorab weg. Es verbleiben 44.800 Euro, für die 17 Prozent Schenkungsteuer anfallen (also 7.616 Euro). Im Ergebnis werden auf diese Art und Weise 8.438 Euro Steuer gespart.

Praxistip: Eine weitergehende Steuerersparnis lässt sich gestalten, wenn der Schenker die Steuerzahlung übernimmt, denn dann wird der Teilbetrag, den eigentlich der Beschenkte ans Finanzamt abführen muss, nicht vorher ebenfalls der Steuer unterworfen. Es wird - sozusagen - die Bemessungsgrundlage durch eine geschickte Gestaltung verringert.

Beim Todesfallschutz der Steuer ausweichen

Mancher Versicherungskunde möchte seinen Partner absichern, z. B. weil das Familienheim noch nicht abbezahlt ist. Im Todesfall soll dann mit der Versicherungsleistung die Restschuld des Hauses bezahlt werden.

a) Auch bei einer reinen Risikoversicherung müsste der Partner die Leistung in der Regel versteuern, wenn er als Bezugsberechtigter oder als Erbe die Leistungen bekommt. Dies lässt sich vermeiden, indem der Partner, der das Geld im Todesfall erhalten soll, selbst als Versicherungsnehmer auftritt. Wer als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhält, bei dem die Prämien selbst bezahlt wurden, erhält die Versicherungsleistung steuerfrei.

b) Wer diese Gestaltung nicht beachtet, ist wieder bei der Bemessungsgrundlage "Rückkaufswert" oder, wenn niedriger, "zwei Drittel der einbezahlten Prämien". Das Steuersparmodell umzusetzen, kann für den Vermittler die doppelte Provision bedeuten, nämlich dann, wenn beide Partner eine Versicherung, "über Kreuz" abschließen und damit jeder Partner seine Versicherungsleistung steuerfrei bekommen könnte.

c) Wenn die Versicherung "über Kreuz" bisher noch nicht realisiert ist, könnte der Versicherungsnehmer durch einen einfachen Brief an die Versicherung ausgetauscht werden. Hier ist jedoch vorher zu prüfen, ob bei diesem Vorgang eine Schenkungsteuer anfällt. Problemloser kann es sein, wenn der Versicherer einem Austausch der versicherten Person (also des Risikos) zustimmt. Dann wird sich allerdings die Prämie oft anders kalkulieren.

d) Wenn der vermögendere Partner die Prämie für den anderen Partner bezahlt, kann darin auch eine Schenkung liegen. Handelt es sich um Ehegatten (Steuerklasse 1) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Freibetrag bis zu 563.000 Euro (307.000 Euro Ehegattenfreibetrag alle 10 Jahre, plus 256.000 Euro Versorgungs-Freibetrag im Todesfall). Unverheiratete (Steuerklasse 3) haben lediglich 5.200 Euro Freibetrag. Größte Vorsicht ist in der Einkommensteuer geboten: Regelmäßig kann ein "Drittaufwand", also die Zahlung durch den Partner nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden. Auch hier zeigt sich, dass getrennte Konten (und damit dann eine eigene Zahlung der Prämien) von Vorteil sein können.

Im Erbfall für Sicherheit sorgen

Ohne Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Leistung der Versicherung im Todesfall in den Nachlass. Dies kann gewünscht sein - bedeutet jedoch u. U. (vermeidbare) Erbschaftsteuer. Mit Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten. Sollte das Bezugsrecht im Todesfall jedoch nicht unwiderruflich sein, können die Erben (wenn sie schnell genug sind und rechtzeitig an die Papiere kommen!) das Bezugsrecht widerrufen. Dann fällt, meist zum Ärger des Bezugsberechtigten, die Leistung der Versicherung wiederum in den Nachlass. Wer die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung wünscht, sollte eine rechtlich einwandfreie vertragliche Vereinbarung mit dem künftigen Erblasser abschließen.

Rückzahlungspflichten

Doch damit nicht genug: Ist das Geld an den Bezugsberechtigten bezahlt worden, kann es dennoch dazu kommen, dass es wieder an den Nachlass bzw. die Erben zurückbezahlt werden muss.

a) Der Erblasser war zu Lebzeiten nicht überschuldet - seinen Schulden stand der Wert der Lebensversicherung gegenüber. Wenn jedoch dann im Todesfall den Erben die Schulden bleiben und der Bezugsberechtigte gleichsam das gesamte Vermögen bekommen hat, können die Erben direkt (über das Anfechtungsgesetz) oder indirekt (z. B. im Nachlass-Insolvenzverfahren) zumindest einen Teil des Geldes zurückfordern.

b) Wurde ein geschiedener Ehegatte als Bezugsberechtigter eingetragen, so nimmt die Rechtsprechung beim widerruflichen Bezugsrecht bzw. beim Fehlen einer Vereinbarung mit dem Erblasser an, dass die Grundlage für diese Schenkung mit der Scheidung weggefallen ist. Also wieder bleibt das Geld nicht dort, wo es nach dem Versicherungsvertrag hin gehen sollte!

c) Hat der Erblasser einen derart hohen Umfang seines Gesamtvermögens über das Bezugsrecht weggegeben, werden die pflichtteilsberechtigten Erben prüfen lassen, ob sie vom Beschenkten so viel zurückfordern, dass die Erben zumindest rechnerisch so viel als Erbschaft erhalten, wie ihnen als Pflichtteil zustehen würde. Maßstab ist bei Lebens- und Unfallversicherungen hier allerdings nicht die Versicherungsleistung, sondern die Summe der bereits an die Versicherung bezahlten Prämien. Für den Erblasser und seine Nachfolgeplanung wird zu Lebzeiten zu prüfen sein, ob durch andere Maßnahmen (z. B. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung) die Durchsetzung seines Willens über den Tod hinaus sichergestellt werden soll.

d) Wer seine Verträge zunächst vollständig gegen den Zugriff des Fiskus (und etwaige Meldepflichten gegenüber der Finanz durch den Versicherer) absichern möchte, kann eine Gestaltung unter Einschaltung einer Stiftung oder einer Treuhänderin im Ausland in Betracht ziehen. Bei Gestaltungen über das Ausland ist jedoch zu beachten, dass diese an einer im Inland bestehenden Steuerpflicht grundsätzlich nichts ändern und vor allem eine Absicherung erfolgen muss, damit das Vermögen nicht "auf Nimmerwiedersehen" im Todesfall unauffindbar verschwunden bleibt. Erben und Beschenkte haften nach deutschem Steuerrecht neben dem Erblasser/ Schenker für die Bezahlung der Steuer. (mf)