GDPdU - eine Maßnahme zur IT-Sicherheit, Teil II (Urteile)

11.01.2006
Bisher wurden bereits zwei Entscheidungen zu den GDPdU veröffentlicht.

Von Rechtsanwalt Thomas Feil

Bisher wurden bereits zwei Entscheidungen zu den GDPdU (Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) veröffentlicht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 20.01.2005 (Az.: 4 K 2167/04) zum Umfang der Vorlagepflicht im Rahmen einer Außenprüfung Stellung genommen. Kernpunkt der richterlichen Ausführungen ist zum einen der Hinweis, dass es Aufgabe des Steuerpflichtigen ist, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden. Weiterhin weist das Finanzgericht darauf hin, dass der Umfang der Vorlagepflicht sich grundsätzlich nach der Aufforderung des Prüfers richtet, sofern nicht der Zugriff auf nicht steuerrelevante Daten begehrt wird. Klarstellend führt das Gericht aus, dass Gegenstand einer Außenprüfung vor allem die Buchführung in ihrer Gesamtheit und nicht das ist, was das Unternehmen dem Prüfer bereit ist, vorzulegen.

Hintergrund der Auseinandersetzung war die Prüfung der Buchführung einer Genossenschaftsbank im Jahr 2002. Die Genossenschaftsbank hatte gegenüber dem Finanzamt argumentiert, dass aus den vorzulegenden Daten durch Gegenbuchung auf legitimationsgeprüfte Konten Rückschlüsse auf geschützte Kundendaten gezogen werden können. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weist diese Argumentation deutlich zurück. Die Klägerin verkenne hier offensichtlich, dass es ihre Aufgabe ist, die Datenbestände so zu organisieren, dass eine Einsichtnahme in steuerlich relevante Daten nicht entsprechende Rückschlüsse auf geschützte Kundendaten zulässt. Es wäre Aufgabe der Genossenschaftsbank gewesen, das System der Speicherung ihrer Kontendaten so anzupassen, dass die vorzulegenden Datensätze keine Rückschlüsse auf die Stammnummer eines Kunden zulassen. Deutlich ist der Hinweis des Gerichtes, dass die Klägerin bislang diesbezüglich wohl nicht ihre Hausaufgaben gemacht habe. Mit den entsprechenden Einwendungen können aber zulässige Prüfungshandlungen nicht blockiert werden. Bei der Entscheidung, den Datenzugriff durchzuführen, als auch bei der Auswahl der Zugriffsmethode, hat die Finanzverwaltung ein Ermessen, das sich an der Verhältnismäßigkeit des Verlangens zu orientieren hat. Dieses Ermessen wurde von den Finanzbehörden im zu entscheidenden Fall nicht überschritten.

Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes

In einer Entscheidung des Thüringer Finanzgerichtes vom 20.04.2005 (Az.: III 46/05 V) ging es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Datenträgerüberlassung im Rahmen einer Außenprüfung. Der Steuerpflichtige hatte vom Betriebsprüfer gefordert, dass er eine besondere Geheimhaltungserklärung abgeben müsse. Der Betriebsprüfer sollte bestätigen, dass er den Datenträger so aufbewahren werde, dass er vor unbefugtem Zugriff geschützt ist, dass er ihn weder kopieren noch die auf ihm enthaltenen Daten in einer sonstigen Form vervielfältigen werde und ihn nach dem Prüfungsende wieder zurückgeben werde.

Auch mit dieser Argumentation war der Steuerpflichtige nicht erfolgreich. Zum einen verweisen die Thüringer Richter darauf, dass das Verlangen auf Datenträgerüberlassung nicht von der Unterzeichnung von Bestätigungen abhängig ist. Zwar war dem Gericht bekannt, dass entsprechende Erklärungen in der juristischen Literatur angeregt wurden. Aus der juristischen Diskussion könne aber kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausfertigung solcher Bescheinigungen hergeleitet werden. Auch den Hinweis, dass wegen des qualifizierten Datenzugriffs ein schlichter Hinweis auf das strafbewehrte Steuergeheimnis nicht ausreichend sei, ließ das Gericht nicht gelten. Das Gericht zieht Parallelen zur "papiergestützten Buchführung" und verweist darauf, dass die Überlassung von Datenträgern kein weitergehendes Risiko schafft. Den schützenswerten Interessen des Steuerpflichtigen werde bereits durch die geltende Rechtslage und insbesondere durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung hinreichend Rechnung getragen.