Entwarnung bei Facebook

"Gefällt mir"-Button nicht wettbewerbswidrig

28.04.2011
Das LG Berlin hat Massenabmahnern einen Riegel vorgeschoben. Johannes Richard nennt Details.

Nachdem die Diskussion über datenschutzrechtliche Aspekte von sozialen Plugins der Plattform Facebook nicht abnimmt, war es nur eine Frage der Zeit, bis die datenschutzrechtlichen Aspekte auch wettbewerbsrechtlich auf den Prüfstand gestellt werden würden.

Im Falle des Erfolges wäre dies ein wunderbares Massenabmahnungsthema. Dem hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) jedoch nach dem Motto "Wehret den Anfängen" erst einmal einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall

Der Abgemahnte hat eine Internetseite, auf der er den "Gefällt mir"-Button der Plattform Facebook installiert hat.

Zur Funktion des Buttons heißt es in dem Beschluss:

Dieser Button setzt die Installation eines iframes von Facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an Facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von den nicht eingeloggten Facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von Facebook übertragen werden, ist unklar.

Eine ergänzende Information oder überhaupt eine Information über die Datenerhebung aufgrund des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook gab es ganz offensichtlich nicht.

Wettbewerbsrechtlich war gefordert worden, den "Gefällt mir"-Button auf der Seite zu verwenden, wenn der Seitenbetreiber dabei die Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook informiert. Abgesehen davon, dass dieser Antrag ein wenig unklar ist, hat das Gericht ihn als unbegründet abgewiesen.

Datenschutzrechtlich geht es nach Ansicht des Landgerichts Berlin um § 13 TMG. Vermutlich ist es so, dass diese Verpflichtung nur durch eine sogenannte Vorschaltseite realisiert werden kann, bei der der Nutzer, bevor er die eigentliche Internetseite sieht, erst einmal die Datenschutzerklärung akzeptiert, bevor er dann in den Genuss des Facebook-Plugins kommt.

Verstoß gegen das TMG nicht wettbewerbswidrig

Abgesehen davon, dass dies datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Norm auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn § 13 TMG als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.

Für alle Seitenbetreiber im Internet günstig ist die Ansicht des Landgerichtes, dass § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensvorschrift ist. Im Kern, so das Landgericht, dient die Vorschrift dem Datenschutz, wie auch § 13 TMG, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen dient und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. Bereits das OLG Hamburg hat im Jahr 2004 entschieden, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.

Doch damit nicht genug: Im Nebensatz wirft das Gericht auch die Frage auf, ob dieser Button überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Auf die konkreten datenschutzrechtlichen Aspekte und Problemen bei der Nutzung von Facebook-Plugins ist das Gericht nicht eingegangen.

Die Entscheidung wird erst einmal den Druck aus der juristischen Diskussion über die datenschutzrechtlichen Aspekte von Facebook-Plugins nehmen. Internethändler können sich zudem erst einmal relativ beruhigt zurücklehnen. Unabhängig davon ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise auf datenschutzrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Facebook-Plugins rein vorsorglich mit aufzunehmen, wenn diese Plugins genutzt werden. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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