Nach einem Fahrerwechsel

Geldbuße nach Überholverbot zurückgenommen

14.01.2015 von Renate Oettinger
Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten.

Nach einem Wechsel von Beifahrer und Fahrer trifft diesen regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26.08.2014 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 18.6.2014 (1 RBs 89/14).

Nicht immer muss ein Autofahrer, der trotz eines Überholverbotes überholt, ein Bußgeld zahlen.
Foto: B. Wylezich - Fotolia.com

Der Fall: Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L 539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte.

Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.

Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei.

Überholverbotsschild nicht mehr sichtbar

Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen.

Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse.

Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben.

Schlemm empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032/9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht
Haftung bei Fahrgemeinschaften
Fahrgemeinschaften werden immer beliebter, weil sie Kosten sparen. Aber wie sieht es bei einem Unfall aus, wer haftet wofür? Die Arag-Experten zeigen die versicherungsrechtlichen Vorschriften auf.
Betriebsausflug – Nachzügler muss auf sich selber aufpassen
Betriebsausflüge haben im Sommer Hochkonjunktur. Die Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind jedoch nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten.
Panne auf der Autobahn – was nun?
Nach einer Panne oder einem Bagatellunfall auf der Autobahn ist besondere Vorsicht geboten. Die Arag-Experten sagen, was Autofahrer beachten müssen.
Beschädigung in der Waschanlage – was tun?
Oft wird der Geschäftswagen in der Autowaschanlage nicht nur sauber, sondern auch beschädigt. Manchmal hat der Kunde Ansprüche gegenüber dem Anlagenbetreiber, doch zuweilen ist er an dem Schaden selbst schuld.
Achsschaden durch Schlagloch – wer haftet?
Ist ein Schlagloch auf einer Bundesautobahn durch eine vermeidbare Gefahrenquelle entstanden, für die das Bundesland verantwortlich ist, so muss dieses Schadensersatz leisten.
Eigenverschulden bei Verkehrsunfall
Wer einen Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet, muss einen Teil des entstandenen Schadens selbst tragen.
Drängeln auf der Autobahn – Nötigung?
In welchem Fall Hupen und Drängeln gesetzeswidrig sind und welche rechtlichen Konsequenzen ein solches Verhalten hat, sagen die Arag-Experten.
Wenn Frauen um einen Parkplatz streiten
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen und sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.
Mithaftung bei Verkehrsunfall
Bei einem Not-Stopp auf der Autobahn muss ein Warndreieck aufgestellt werden. Wer das nicht tut und einen Verkehrsunfall verursacht, haftet selbst zur Hälfte.
Eile kann gefährlich sein
Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein. Die Haftungsquote wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Vorfahrt trotz falscher Richtung
Wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern kommt, die beide die Vorfahrt verletzen, kommt einem Pkw-Fahrer eine größere Schuld zu als einem Radfahrer.
Mit 0,8 Promille auf dem E-Bike unterwegs
Ein E-Bike ist nicht zwingend ein Kraftfahrzeug, für das laut Straßerverkehrsgesetz die 0,5-Promille-Grenze gilt.
Schlechte Karten für Drängler
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft.
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – vorerst
Der betroffene Führerscheininhaber war nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahrenen Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen.
Kettenauffahrunfall – wer haftet?
Das Oberlandesgericht Hamm hat zur Haftung bei einem ungeklärten Ablauf eines Kettenauffahrunfalls Stellung genommen.
Wann gilt das "faktische Überholverbot"?
Verursacht ein Verkehrsteilnehmer beim Überholen einen Unfall, haftet er nicht automatisch für Schäden. Auch das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit spielt eine Rolle.<br>
Crash nach Ausfahrt aus Grundstück
Die Ausfahrt aus einem Grundstück mit anschließendem Linksabbiegen kann unter bestimmten Umständen ein besonders gefährliches Fahrmanöver sein. Die Versicherung muss den Schaden voll übernehmen.<br>