Die wichtigsten Fragen

Gewährleistung

03.09.2008
Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt, was der Händler über Gewährleistung wissen sollte.

Was bedeutet Gewährleistung?

Grundsätzlich trifft den Verkäufer die Pflicht, dem Käufer die Kaufsache ohne Sachmängel zu übereignen (§ 433 I BGB). Das bedeutet, dass sich die Kaufsache jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eignen muss (vgl. § 434 I S. Nr. 2 BGB). Ist dies nicht der Fall, greifen die Gewährleistungsrechte des Käufer, die sogenannten Sekundäransprüche. Zunächst ist das der Anspruch auf Nacherfüllung. Ferner ggf. auch Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Muss der Verkäufer einer defekten Sache eine neue Sache liefern oder darf er die defekte Sache reparieren?

Ist der Kaufgegenstand defekt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich ist es Sache des Käufers zu bestimmen, ob er die Reparatur (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer funktionsfähigen Sache (sog. Nachlieferung) verlangt. Er hat also ein Wahlrecht. Ist im Einzelfall die Reparatur oder die Neulieferung unverhältnismäßig teuer, entfällt jedoch das Wahlrecht des Käufers und der Verkäufer darf die unverhältnismäßig teure Variante verweigern (§ 439 III BGB).

Hat der Käufer ein "Rückgaberecht", wenn die Kaufsache defekt ist?

Der Käufer darf zunächst nur die Nacherfüllung (z.B. Reparatur) fordern. Erst wenn diese zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer sich grundsätzlich weigert, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und gegen Rückgabe des Kaufgegenstands die Rückgewähr des gezahlten Geldbetrags verlangen (§§ 440, 323 BGB).

Der Käufer hat eine mangelhafte Sache über einen längeren Zeitraum genutzt und ist nun vom Kaufvertrag zurückgetreten. Kann der Verkäufer einen Aus-gleich für die Abnutzung der Sache verlangen?

Bisher war dies nach deutschem Recht möglich (vgl. § 346 II S. 1 Nr. 1 BGB). Mit Urteil vom 17.4.2008 (Aktenzeichen C-404/06) hat der EuGH jedoch entschieden, dass dies bei Verbrauchsgüterkauf nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Gibt es Sondervorschriften beim Internetverkauf?

Ja. Kauft nämlich ein Verbraucher (§ 13 BGB) etwas zu nichtgewerblichen Zwecken, so hat er ein mindestens zweiwöchiges Widerrufsrecht und kann sich so auch ohne das Vorliegen eines Defekts vom Kaufvertrag lösen (§§ 312d I, 355 I BGB).

Wer trägt die Kosten der Reparatur?

Da der Verkäufer die Pflicht hat, die Sache ohne Defekte zu liefern, muss er auch die Reparatur und die damit verbundenen Transport- und Arbeitskosten zahlen (§ 439 II BGB). Das gilt natürlich nicht, wenn der Käufer die Sache mutwillig selbst beschädigt hat.

Wie lange gelten die Gewährleistungsrechte?

Die Gewährleistungsrechte verjähren zwei Jahre ab Übergabe der Sache (§ 438 I Nr. 3, II BGB). Gegenüber Verbrauchern kann diese Frist nicht verkürzt werden (§ 475 I BGB).

Wer muss beweisen, dass die Kaufsache mangelhaft geliefert worden ist?

Grundsätzlich ist das Sache des Käufers. Gegenüber Verbrauchern gilt aber die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, die sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigen, bereits bei Lieferung vorlagen (§ 476 BGB).

Sind Garantie und Gewährleistung das gleiche?

Nein. Zwar wird umgangssprachlich häufig behauptet, auf einem Gegenstand sei ja noch "Garantie", gemeint ist aber zumeist die Gewährleistung. Während jedem Käufer laut Gesetz Gewährleistungsrechte zustehen, muss eine Garantie separat vereinbart werden. Der Inhalt der Garantie wird vom Garantiegeber frei bestimmt. Garantien sind zumeist Herstellergarantien. So hat der Käufer in einem solchen Falle dann Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer und die Garantie gegenüber dem Produzenten. Besonders gängig ist dies beim Kauf von Kraftfahrzeugen.

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Trifft auch den Produzenten oder den Importeur eine Haftung?

Produzenten haften, wenn das Produkt einen Fehler hat, den der Produzent oder seine Angestellten verschuldet haben und dadurch Menschen oder Sachen zu Schaden kommen.

Auch ohne Verschulden haften Produzenten, Importeure und Unternehmen, die fremd produzierte Produkte unter eigener Marke verkaufen, wenn das Produkt einen Fehler enthält und dadurch Personenschäden entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro (§ 10 Produkthaftungsgesetz). Weitere Informationen: www.recht-freundlich.de (mf)