Gewerberaum-Mietvertrag: Beendigung durch Widerspruch oder Kündigung

11.12.2003
In vielen Mietverträgen wird vereinbart, dass das Mietverhältnis endet, wenn einer der beiden Vertragsparteien vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung des Vertrags widerspricht.

In vielen Mietverträgen wird vereinbart, dass das Mietverhältnis endet, wenn einer der beiden Vertragsparteien vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung des Vertrags widerspricht.

Kündigt eine Partei anstatt einen Widerspruch einzulegen, endet das Mietverhältnis ebenfalls. Das entschied das Oberlandesgericht in dem vorliegenden Fall. In einem Gewerberaum-Mietvertrag hieß es: Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn eine der Vertragsparteien nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Der Mieter kündigte fristgemäß schriftlich den Vertrag.

Die Richter entschieden, dass diese Kündigung wirksam ist. Es komme nicht auf die Wortwahl an, sondern allein auf die Tatsache, dass der Mieter mitteilt, er wolle das Mietverhältnis nicht fortsetzen (Az. 24 U 139/01). (bz)