Gewerberecht

23.09.1999

Der Mieter kann im Regelfall sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe des Kautionssparbuchs verlangen sowie die Erklärung des Vermieters, daß dieser das Pfandrecht an der Forderung aufgebe. Hat der Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter, kann er allerdings verlangen, daß diese Ansprüche erst befriedigt werden. Hierzu gehören Schönheitsreparaturen, Mietnebenkosten oder rückständige Miete (Landgericht Berlin, Az.: 62 S 150/98). (jlp)