GEZ 2007 - Wer was zahlen muss

22.09.2006 von Mike Hartmann
Ab dem 1.1.2007 ist sie fällig, die Rundfunkgebühr für „neuartige Empfangsgeräte“. Diese Kennzeichnung ist derart schwammig, dass im schlimmsten Fall auch DSL-Router davon betroffen sein könnten. Große Hoffnung setzen betroffene Firmen und Privatanwender in die aktuell laufende Verfassungsbeschwerde.

Bereits die alte Fassung des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags sorgte immer wieder für kuriose Situationen und Auslegungen zum Nachteil der Gebührenzahler, wie das jüngste Beispiel zeigt, bei dem für ein und dasselbe TV-Gerät sage und schreibe neunmal Rundfunkgebühren fällig sein sollen. Doch mit der neuen Fassung, die ab 1.1.2007 durchgesetzt werden soll, kommt es richtig dicke: sie schließt so genannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ mit ein, die in den meisten Fällen kurz, aber nicht ganz korrekt, als „Internet-PCs“ bezeichnet werden. Denn die neue Regelung lässt, dank der schwammigen Formulierung, viel kreativen Spielraum.

Welche Folgen sich daraus für Administratoren und kleine Firmen ergeben können, zeigt dieser Beitrag. Zudem haben wir die Rechtsanwältin Petra Marwitz interviewt, eine Mitbegründerin der Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler und Initiatorin einer Verfassungsbeschwerde gegen das aktuelle Rundfunkgebührensystem.

Grundsätzliches

Bei herkömmlichen Rundfunk-Geräten am Firmenstandort gilt die Gebührenpflicht pro Empfangs-/Darstellungseinheit. Für die neuartigen Geräte muss dagegen unabhängig von der Gerätezahl lediglich nur eine Rundfunkgebühr pro Standort entrichtet werden, wenn nicht ohnehin bereits Rundfunkgebühren gezahlt werden.

Bei privater und beruflicher Nutzung eines Geräts, sind zweimal Rundfunkgebühren fällig. Das gilt nach der alten Regelung beispielsweise bei Autoradios, wird aber ab 1.1.2007 auch Computer betreffen.

Alle in diesem Artikel aufgezeigten Szenarien sind hypothetisch. Ob und inwieweit sie zutreffen, wird sich erst zeigen, wenn die Gebührenpflicht für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ tatsächlich wirksam wird und die ersten Verbraucher und Firmen versucht haben, sich gerichtlich gegen die Auslegung der GEZ zu wehren.

Wichtig: Nicht nur das Anzeigen von Rundfunk-Inhalten sondern auch das mögliche Aufzeichnen erzeugen eine Gebührenpflicht. Sobald also ein Gerät eine Internet-Verbindung und einen Datenspeicher besitzt, könnte es unter die Bezeichnung „neuartiges Empfangsgerät“ fallen. Eine genauere Definition konnte (oder wollte) man nicht vornehmen. Nicht ins Gewicht fallen beispielsweise die Verbindungsgeschwindigkeit oder auch nur die Richtung der Datenübertragung.

Mehr oder weniger abstruse Beispiele

Da ein Server über Festplatten und in den meisten Fällen über eine Internet-Verbindung verfügt, ist er natürlich ein neuartiges Empfangsgerät, da er als Aufzeichnungsgerät agieren kann. Das betrifft natürlich auch den gemieteten Webserver oder reine Storage-Geräte wie NAS.

Immer mehr DSL-Router verfügen über eine Speichermöglichkeit, etwa durch USB-Anschlüsse, Compact-Flash-Einschübe oder eingebauten Speicher. Auch hier könnte die abstrakte Definition greifen.

Mobiltelefone bieten sogar alle drei Kriterien: Eine mögliche Internet-Verbindung, ein Display zur Anzeige sowie in den meisten Fällen einen Datenspeicher.

Ein VoIP-Telefon hat zwar keinen Datenspeicher aber natürlich eine Internet-Verbindung und die Möglichkeit des Darstellens. Man könnte also damit auf einen Radio-Stream zugreifen.

Moderne Spielekonsolen wie XBox 360 oder Playstation 2 bieten Online-Zugang. Damit sind sie GEZ-pflichtig, auch wenn Sie einen Monitor nutzen, weil kein Fernseher ins Haus kommen soll.

Computer mit eingebauter TV-Karte gelten übrigens nach wie vor nicht als „neuartig“ sondern als ganz normaler Fernsehempfänger. Entsprechend sind Gebühren wie für einen Fernseher zu zahlen.

KMU und Enterprise

Viele kleine und mittlere Firmen dürfte die Rundfunkgebühr auf „neuartige Empfangsgeräte“ nur wenig bis gar nicht betreffen. Solange es nur einen Firmenstandort gibt, für den ohnehin schon Rundfunkgebühren entrichtet werden, gibt es nach derzeitigem Wissens-Stand keine Änderungen.

Sind allerdings mehrere Filialen vorhanden, die mit dem Internet verbunden sind, ist pro Filiale eine Rundfunkgebühr zu entrichten, falls nicht ohnehin schon wegen vorhandener Rundfunk-Geräte eine Gebührenpflicht besteht.

Besonders schlimm könnte es jedoch Firmen treffen, die stark auf Mitarbeiter im Home Office setzen, wie es beispielsweise Sun erst kürzlich angekündigt hat. Die Auslegung des Home Office als zusätzlicher Firmenstandort könnte dazu führen, dass für jeden einzelnen Computer im Home Office Rundfunkgebühren fällig sind.

Donatus Schmid, Direktor Marketing und Sprecher der Geschäftsleitung bei Sun, kommentierte das damit, dass die Situation bei Sun bekannt sei, aber gerade nicht das Hauptproblem bei der Umstrukturierung darstelle. Bei knapp 800 Mitarbeitern im Home Office handele es sich zwar um eine erkleckliche Summe, dies stelle die Strategie jedoch nicht in Frage. Zudem setzt man bei Sun laut Schmid auf Thin-Client-Lösungen, die nachweisbar nicht TV-fähig sind. Inwieweit die GEZ dieser Argumentation folgen würde, bleibt allerdings fraglich. Auch Versuche mit TV-Geräten, die keine öffentlich-rechtlichen Sender empfangen können, sind schließlich gescheitert.

Möglicherweise lässt sich die Gebührenpflicht für Computer im Home Office durch Ausgabe von Notebooks umgehen, die als mobile Geräte in der internen Inventarliste verzeichnet sind und damit dem Haupt-Standort zugeordnet werden. In diesem Fall sind sie möglicherweise nicht separat rundfunkgebührenpflichtig.

Start-ups / Ich-AGs / Nebenerwerb

Besonders werden Kleinstbetriebe, Nebenerwerbstätige und die so genannten Ich-AGs unter der neuen Regelung zu leiden haben, denn es fehlt eine Ausnahmeregelung für die Gruppen, die es wirklich nötig hätten.

So ist eine neu gegründete Ich-AG zwar vom Arbeitsamt subventioniert - inzwischen nennt man das Kind dort „Gründungszuschuss“, da aber ein Computer für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung per Internet notwendig ist, fallen gleich wieder Kosten für die Rundfunkgebühren an.

Auch Studenten, die sich nebenbei etwas Geld verdienen, indem sie beispielsweise Webseiten pflegen oder Artikel schreiben, müssen ab 1.1.2007 zusätzlich zahlen. Auch wenn sie beispielsweise nach §6 Abs. 1 als nicht zuhause lebender BaFöG-Empfänger von der Rundfunkgebühr befreit sind.

Reicht der Platz in der Wohnung nur für eine kleine Büro-Ecke im Wohnzimmer? Dann könnte die GEZ auf die Idee kommen, dass der private Fernseher separat für die Kleinfirma anzumelden ist.

Server Hosting

Interessant wird die Lage beim Webserver-Hosting. Viele Firmen betreiben Ihren Webserver nicht am eigenen Standort, sondern mieten einen Server bei einem Hoster. Faktisch handelt es sich dabei um einen separaten Standort, es wird also eine erneute Gebühr fällig. Wer mehrere Server anmietet, sollte sich von seinem Hoster bestätigen lassen, dass alle am selben Firmenstandort des Hosters stehen, ansonsten würde pro Standort eine Gebühr fällig.

Sofern der Webhoster mitspielt, lässt sich das möglicherweise über Paragraph 2 Absatz 3 des RGebStV umgehen:

„Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes sind die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen.“

Man müsste also einfach den Mietzeitraum jeweils auf drei Monate beschränken. Da der Hoster ohnehin aufgrund der gerade nicht vermieteten Server beziehungsweise wegen der im Rahmen des Shared Hosting an mehrere Personen vermieteten Server eine Rundfunkgebühr für seine Server entrichten muss, fallen für ihn keine zusätzlichen Rundfunkgebühren an.

Der Admin im Privatleben

Der Admin als solches hat ja im Grunde kein Privatleben. Er muss ständig erreichbar sein und am besten von überall auf der Welt seine IT-Infrastruktur im Griff haben. Es ist also völlig normal, dass er sich von zu Hause aus per VPN ins Firmennetz einloggt, um über den aktuellen Status des Netzwerks informiert zu sein.

Macht er das mit seinem privaten Rechner, zählt das als nicht ausschließlich private Nutzung. Ergo sind Gebühren fällig, weil die Zweitgeräterebefreiung nicht mehr gilt. Das ist so ähnlich wie beim privaten PKW, der ab und zu für berufliche Fahrten genutzt wird. De facto wird für ein Gerät zweimal kassiert.

Hier könnte allerdings wiederum die Regelung greifen, dass zum Inventar der Firma zugeordnete Notebooks nicht gesondert gebührenpflichtig sind. Ein Administrator sollte also darauf achten, dass er nicht seinen Privatrechner für berufliche Aufgaben nutzt.

Ähnliches betrifft natürlich jeden Angestellten, der mit seinem Privatrechner berufliche Aufgaben erledigt. Sei es nun die Email, die nach Feierabend noch verschickt wird, oder die am Wochenende erstellte Powerpoint-Präsentation. Natürlich stellt sich die Frage, ob die GEZ überhaupt über die Möglichkeiten verfügt, eine berufliche Nutzung festzustellen. Denkbar (aber glücklicherweise derzeit noch unrechtens) wäre sicherlich eine Abfrage beim Finanzamt, ob Arbeitszimmer, Internetanschluss oder Computer steuerlich geltend gemacht werden, oder eine geschickte Befragung von Haushaltsangehörigen, etwa den Kindern: „Arbeitet Dein Papa auch zu Hause am Computer?“ Letzteres ist laut Paragraph 4, Absatz 5, Satz 2 sogar rechtens.

Die Verfassungsbeschwerde

Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ, www.vrgz.de) hat sich am 18.3.2006 konstituiert mit dem Zweck, das demokratische Staatswesen zu fördern, indem die Interessen der Rundfunkgebührenzahler vertreten werden. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere juristisch und publizistisch tätig werden. Rechtsanwältin Marwitz ist Mitinitiatorin der Vereinigung und hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Rundfunkgebühren eingereicht.

tecChannel: Frau Marwitz, Sie haben die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler mitbegründet und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühren für Internet-PCs eingereicht. Auf welche primären Argumente stützt sich Ihre Verfassungsbeschwerde, und was genau wollen Sie erreichen? Eine Abschaffung der Gebührenpflicht oder eine Umwandlung in ein anderes Finanzierungsverfahren für die öffentlich-rechtlichen Sender?

Marwitz: Jetzt alle Argumente aufzulisten, würde zu weit führen. Immerhin handelt es sich bei der Beschwerde um 76 Seiten Fach-Chinesisch. Unser Hauptargument ist, dass der Teilnehmer nicht mehr die Entscheidungshoheit hat, ob er Rundfunk-Teilnehmer sein will. Bis dato konnte man einen Fernseher kaufen, oder eben nicht. Auf Computer und Internet kann heutzutage allerdings niemand verzichten. Die Rundfunkgebühr betrifft nunmehr faktisch jeden. Die Gebühr ist damit eigentlich eine Steuer und das ist verfassungswidrig, da der Rundfunk staatsfern sein muss.

Das Ziel der Verfassungsbeschwerde ist, die Verfassungswidrigkeit der Regelung feststellen zu lassen. Da das Verfahren allerdings einige Zeit dauern kann, wollen wir zusätzlich auf politischem Wege eine Aussetzung der Regelung für zwei Jahre erreichen. Dieser Zeitraum soll genutzt werden, um mögliche Implikationen zu durchdenken und ein zukunftsfähiges System für die Rundfunkfinanzierung zu entwickeln.

Interview - Seite 2

tecChannel: Die GEZ hält die Schätzungen über entstehende Zusatzkosten für erheblich zu hoch angesetzt und rechnet gerade mal mit 50000 zusätzlichen gebührenpflichtigen Geräten im nichtprivaten Bereich. Wie schätzt die VRGZ die Situation ein?

Marwitz: Die denkbare Erhebungsbasis ist wegen der schwammigen Formulierung „neuartige Empfangsgeräte“ unbestimmt. Auch wenn man derzeit bestimmte Kategorien nicht in die Gebührenpflicht einschließt, so ist ein späterer Ausbau nicht ausgeschlossen. Der wahre Umfang lässt sich also nicht abschätzen.

tecChannel: Wie schätzen Sie die Erfolgschancen Ihrer Beschwerde ein und bis wann können wir mit einer Entscheidung rechnen?

Marwitz: Wir haben sehr gute Argumente vorgebracht und sind uns sicher, dass die Richter die Annahme der Beschwerde beschließen - das kann jederzeit geschehen. Für die Sache an sich rechnen wir uns gute Chancen aus, doch ein Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung lässt sich nicht abschätzen.

tecChannel: Es kann also auch erst nach dem 1.1.2007 eine Entscheidung getroffen werden? Was raten Sie also den Gewerbetreibenden und Privatnutzern? Anmeldung der Geräte unter Vorbehalt, Abwarten bis zum Besuch eines GEZ-Angestellten? Es könnte sich ja durchaus als schwierig erweisen, später sein Geld problemlos zurückzuerhalten.

Marwitz: Ja, es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Entscheidung erst nach dem Stichtag getroffen wird. Die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler wird rechtzeitig vor dem Ende des Jahres konkrete Handlungsempfehlungen geben.

Interview - Seite 3

tecChannel: Warum eigentlich der Verzug? Immerhin ist die bevorstehende Änderung ja schon seit zwei Jahren bekannt?

Marwitz: Unverständlicherweise war vor eineinhalb Jahren das Interesse an der Thematik nicht vorhanden. Scheinbar war der Druck nicht groß genug. Erst Anfang des Jahres gab es genügend Unterstützung, so dass die Beschwerde noch knapp innerhalb der Zweijahresfrist eingereicht werden konnte.

tecChannel: Ihnen wurde vorgeworfen, die Verfassungsbeschwerde sei nur aus finanziellen und Publicity-Gründen eingereicht worden. Wie stehen Sie zu diesen Vorwürfen?

Marwitz: Ich persönlich finde es traurig, dass derartige Vorwürfe gemacht werden. Immerhin erfolgt mein Engagement in der Vereinigung komplett ehrenamtlich. Und die juristische Vertretung erfolgt zu sehr geringen Gebühren mit einem Pauschalbetrag. Klar, gibt es immer Leute, die kostenloses Engagement verlangen, aber so eine Klageschrift bedeutet einen massiven Zeitaufwand und schließlich muss man auch Geld verdienen, denn Miete und Essen zahlen sich auch nicht von alleine.

tecChannel: Wie finanziert sich die VRGZ? Wozu werden die Gelder verwendet?

Marwitz: Wir haben eine dreistellige Anzahl Mitglieder. Deren Beiträge und zusätzliche Spenden wurden zunächst für die Anwaltsgebühren verwendet. Über die Verwendung der weiteren Mittel werden wir bei der Mitgliederversammlung am 30.9.2006 diskutieren.

tecChannel: Die VRGZ vertritt eine Angelegenheit, die letztlich alle Bürger und Firmen angeht. An wen kann sich jemand wenden, der den Verein unterstützen möchte und welche Art von Unterstützung benötigen Sie?

Marwitz: Auf der Website vrgz.de gibt es Informationen zur Mitgliedschaft und zu Spendenmöglichkeiten.

tecChannel: Danke für das Gespräch Frau Marwitz und viel Erfolg bei der Verfassungsbeschwerde.

Fazit

Dass die Rundfunkgebühren für „neuartige Empfangsgeräte“ - vulgo Internet-PCs - ein zweischneidiges Schwert ist, sollte eigentlich inzwischen jedem klar sein. Ja, das öffentlich-rechtliche Fernsehen muss finanziert werden, und das muss staatsfern erfolgen, damit der staatliche Einfluss auf die Gestaltung der Inhalte minimal bleibt.

Mit der Reformierung der Gebührenordnung haben die Verantwortlichen den Rundfunkteilnehmern und den willentlichen Rundfunkverweigerern keinen Gefallen getan. Letztlich werden sich, sollte sich nichts mehr ändern, nur die Rechtsanwälte freuen. Dafür sorgt die äußerst schwammige Formulierung „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“. Hier existiert keinerlei Sicherheit, denn was die GEZ heute noch nicht als gebührenpflichtig ansieht, kann morgen schon ins Geld gehen.

Und dass die GEZ erfinderisch ist, zeigt das Beispiel der Autoradios in nicht rein privat genutzten Autos, etwa wenn man mal schnell die Geschäftspost mit dem eigenen Auto zur Post bringt. Hier hat die GEZ seinerzeit neues Potenzial erkannt und dieses gleich ausgeschöpft.

Bereits heute finden sich viele - dem gesunden Rechtsempfinden völlig zuwiderlaufende - Urteile zum Thema Gebührenpflicht. Sei es nun die Großfamilie, die plötzlich für ein und dasselbe TV-Gerät neunmal Gebühren zahlen soll, oder der aufgrund von DVB-T zwangsweise vom Rundfunkempfang ausgeschlossene Teilnehmer, der dennoch Gebühren zahlen muss, weil er sich ja einen DVB-T-Dekoder kaufen könne. Ich möchte darauf wetten, dass solche Urteile ab dem 1.1.2007 gang und gäbe sein werden. (mha)