Setzt sich Psion durch?

Google streicht Werbung mit dem Begriff Netbook

10.02.2009
Google hat den Begriff Netbook als Keyword für Online-Werbung gestrichen.

Google hat den Begriff Netbook als Keyword für Online-Werbung gestrichen Damit reagiert das Unternehmen auf die Initiative von Psion, das seine Markenrechte geltend machte und die Verwendung von "Netbook" als Schlüsselbegriff für die Google-AdWords verbot.

Die Bezeichnung "Netbook" hatte Chip-Anbieter Intel im Februar 2008 für besonders kleine Laptops benutzt. Psion aber, eigentlich Psion Teklogix mit Sitz in Mississauga, Canada, hatte sein "netBook" seit dem Jahr 2000 vermarktet. Zudem liegt eine deutsche Wortmarkeneintragung vom 2. Oktober 2008 vor.

Entsprechend verlangte Psion, ab sofort seine Rechte an der Bezeichnung anzuerkennen und die Verwendung zu unterlassen.

Das heißt aktuell: Nachdem Psion die Rechte an der Bezeichnung Netbook besitzt, darf niemand sonst mit dieser Bezeichnung werben.

Paradox daran erscheint, dass Psion sein Netbook vor zehn Jahren in den Markt gebracht hat, es aber derzeit nicht anbietet. Folglich schreibt Google auf seiner Webseite: "Aus Gründen des Markenschutzes ist es AdWords-Kunden nicht gestattet, das Wort 'Netbook' in Google-AdWords-Anzeigen zu verwenden. Dieser Begriff ist entweder für eine bestimmte Produkt- oder eine Dienstleistungskategorie als Marke geschützt und darf nur in bestimmten Ländern verwendet werden."
Wie die zahlreichen Anbieter von Netbooks, aber auch der Handel reagieren werden, steht im Moment dahin.

Konsequenzen für den Fachhandel

In der Ausgabe 5/2009 von ChannelPartner wird dieses Thema gerade unter dem Aspekt "Welche Konsequenzen für den Fachhandel hat der Besitz der Markenrechte von Psion?" ausführlich diskutiert.

Rechtsanwalt Andreas Schmidt schreibt unter anderem:

"Wie sollten sich Fachhändler verhalten?

Für IT-Fachhändler stellt sich die Frage, wie sie auf die aktuelle Situation reagieren sollten. Sofern Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie sich in jedem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Falls Sie bislang noch kein Abmahnschreiben erhalten haben, birgt die weitere Verwendung des Begriffes "Netbook" die Gefahr einer markenrechtlichen Auseinandersetzung.

Um künftig keine Angriffsfläche zu bieten, besteht die Möglichkeit, auf die Verwendung des Begriffes "Netbook" zu verzichten, bis die diesbezüglichen Rechtsfragen endgültig geklärt sind. Dies kann jedoch noch mehrere Monate dauern. Sofern Sie den Begriff "Netbook" aufgrund der Bedenken gegen die markenrechtliche Ansprüche der Firma Psion Plc weiterhin benutzen, sollten Sie sich des daraus resultierenden Abmahnrisikos bewusst sein und entsprechende Rückstellungen bilden. Auch wenn derzeit noch unklar ist, ob die Firma Psion Plc ihre Abmahnverfahren weiterverfolgen wird, begegnen die geltend gemachten rechtlichen Ansprüche erheblichen Bedenken." (wl)