Kapitalgesellschaften

Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes

29.03.2008
Die Umsiedlung einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in ein anderes EU-Land macht den Anspruch auf Eintragung in das deutsche Handelsregister hinfällig

Laut dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.10.2007 (31-Wx-36/07) kann einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren Satzungssitz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegt worden ist, die Eintragung in das deutsche Handelsregister nicht gewährt werden.

Eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft muss laut Rechtsansicht des Oberlandesgerichts einen inländischen Gesellschaftssitz haben. Deshalb verliert die Gesellschaft bei einer grenzüberschreitenden Verlegung ihres Satzungs- und Verwaltungssitzes ihre Rechtsfähigkeit auf der Grundlage des deutschen Gesellschaftsrechts. Bei Auswanderung in ein anderes Land löst sich die Kapitalgesellschaft also automatisch aus der deutschen Rechtsordnung.

In dem zum Beschluss 31-Wx-36/07 gehörenden Fall handelte es sich um eine Verlegung nach Portugal. Die betroffene GmbH sollte nach Umsiedlung eine entsprechende Rechtsform des Zugangslandes annehmen. Nach besagter Rechtslage ist es jedoch egal, ob die Gesellschaft ihre deutsche Rechtsform beibehält oder sich an das Zugangsland anpasst - die abgewanderte Gesellschaft unterliegt in keinem Fall weiterhin deutschem Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob aus Sicht des anderen Landes die Identität gewahrt werden kann oder nicht. Allgemein ist ein Fortbestehen der Rechtsform nur möglich, wenn beide Länder eine entsprechende Rechtsgrundlage haben, die eine Identitätswahrung vorsieht.

Auch die nach EG-Vertrag begründete Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG) liefert keine Argumente gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München.
Die länderspezifischen Regelungen bezüglich einer Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sind alles andere als einheitlich und durch die Niederlassungsfreiheit, die in erster Linie die Verlegung des Wohnsitzes natürlicher Personen betrifft, werden die Bedingungen einer Verlegung nicht geregelt. Dazu muss die nationale Rechtssetzung im Einzelnen herangezogen werden, da Kapitalgesellschaften, anders als natürliche Personen, nur kraft nationalen Rechts bestehen. Die Niederlassungsfreiheit greift in ihrem Fall nur bei der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften.

Um die Rechtslage zu entwirren, wird derzeit ein Richtlinienvorschlag für die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften von der EU-Kommission erarbeitet. Dadurch sollen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften koordiniert werden. Und Gesellschaft soll es zukünftig möglich werden, sich dem Recht des anderen Landes zu unterwerfen, ohne dass dem eine Auflösung der bisherigen Rechtsform vorangeht. Besonderen Schutz sollen dabei Personengruppen wie Minderheitsaktionäre und Gläubiger erfahren. (ir)

Der Autor: Martin J. Warm, Fachanwalt für Steuer- und Arbeitsrecht, Kontakt und weitere Informationen:
rechtsanwalts-TEAM.de
Warm & Kanzlsperger
in Bürogemeinschaft

Vattmannstraße 5
33100 Paderborn
Telefon: 05251 / 5248-0
Telefax: 05251 / 5248-48
warm@rechtsanwalts-TEAM.de
www.rechtsanwalts-TEAM.de, www.rechtsanwalt-in-paderborn.de,