Halloween und die Folgen

Gruselmaske am Steuer – Versicherung zahlt nicht

15.10.2014 von Renate Oettinger
Am 31. Oktober ist wieder Halloween: Stellt die Maskierung eines Autofahrers am Steuer eine Sicht- oder Hörbehinderung dar, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor.

Ursprünglich ein amerikanischer Brauch, schwappte Halloween vor einigen Jahren über den großen Teich und findet bei uns Jahr für Jahr mehr Anhänger. Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich natürlich nur als Hexe, Zombie, Skelett oder Vampir kostümiert ins gruselige Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten die Arag-Experten: Hände weg vom Steuer.

Masken an Halloween: Eine Sicht- oder Hörbehinderung im Straßenverkehr kann den Versicherungsschutz gefährden.
Foto: James Thew - Fotolia.com

Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Fahrer in Schwierigkeiten bringen. Denn was auf der Gruselfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Hier steht ein Knöllchen ins Haus. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

Quelle: www.arag.de

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