Haftung

09.10.1998

Für Schäden, die durch gewaltsames Entfernen einer vergessenen, mit Tinte gefüllten Diebstahlsicherung beim ehrlichen Käufer entstehen, haftet allein das Kaufhaus, das das Sicherungsetikett angebracht und übersehen hat. Damit wurde der Schadensersatzklage einer Kundin stattgegeben, die in einem Kaufhaus Kleidungsstücke gekauft hatte. An einem dieser Kleidungsstücke wurde die Entfernung einer Diebstahlsicherung vergessen. Als die Kundin das Sicherungsetikett dann lösen wollte, spritzte die Tintenflüssigkeit auf ihre Kleidung und auf Einrichtungsgegenstände ihrer Wohnung.Da die ehrliche Kundin die Ware bezahlt hatte, war es Aufgabe des Kaufhauses, die Diebstahlsicherung zu entfernen. Wenn das Kaufhaus dieses Sicherungsmittel nicht entfernt und auch sonst nicht deutlich vor einem gewaltsamen Öffnen der Diebstahlsicherung warnt, haftet das Kaufhaus, weil dieses auch mit einer solchen Vorgehensweise rechnen muß (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 13 U 183/96). (jlp)