Haftungsrisiken beim Linking,Teil I

10.03.2005 von De Zorti

Der Wert einer Internet-Präsenz bestimmt sich regelmäßig nach den dort zur Verfügung stehenden Inhalten. Content ist dabei alles was sich digitalisieren und damit "online" stellen lässt.

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Das Internet hat technisch viele Möglichkeit hervorgebracht, Inhalte in Websites einzubeziehen. Kernelement ist dabei das Hyperlinking, welches wiederum in unterschiedlichsten Varianten existiert, etwa als Surface Linking, Deep Linking, Inline Linking oder Framing. Vielen ist aber nicht bewusst, dass gerade das Herzstück des World Wide Web, nämlich das Setzen von Hyperlinks, besondere Haftungsrisiken eröffnen kann.

Für die Inhalte auf seiner Website ist der Internetanbieter verantwortlich. Bevor ein Link gesetzt wird, stellen sich daher zwei Fragen stellen: Darf ich einen Link überhaupt setzen, könnten Rechte Dritter verletzt sein?

Hafte ich auch für Inhalte fremder Seiten, auf welche mein Link verweist? Information über den Link und seinen "Background" gehört also zur obersten Pflicht eines Link-Anbieters.(In diesem Beitrag wird zunächst nur die erste Frage interessieren. Die Beantwortung der zweiten finden Sie im Teil 2 des Beitrags.)

Rechte Dritter beachten

Wer Inhalte fremder Websites durch Links in das eigene Web-Angebot integrieren möchte, läuft Gefahr etwa Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte Dritter zu beeinträchtigen sowie gegen die Vorschriften des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen. Wer hier nicht aufpasst und blauäugig verlinkt, sieht sich sehr schnell Abmahnungen der Inhaber der Rechte aus deren geistigem Eigentum und erheblichen Schadensersatzforderungen gegenüber.

Wann aber drohen Sanktionen aus dem Setzen eines Links? Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn einerseits in dem Link

- eine Benutzung des fremden Kennzeichens (Marke, Logo, Firmenname) oder

- eine Vervielfältigung oder sonstige Verwertung des urheberrechtlich geschützten Werks (Text, Grafik) oder

- eine Täuschung der User zu sehen ist und andererseits eine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich ist, aber nicht vorliegt!

Hyperlinks

Zunächst die gute Nachricht: Hyperlinks sind grundsätzlich "gut". Hyperlinks machen das Internet ja gerade so reizvoll, weil durch sie das "surfen" erst ermöglicht wird. Das hat jüngst auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.07.2003 klar gestellt, nachdem zuvor in der Rechtsprechung keine klare Linie zu erkennen war. Dies gilt sowohl für surface links also auch regelmäßig für sog. deep links.

Wer eine Website für die Öffentlichkeit ins Internet stellt, so der BGH, gibt damit gleichzeitig stillschweigend, der Jurist sagt "konkludent", zu erkennen, dass er mit Links Dritter auf sein Webangebot einverstanden ist.

Verweist ein Unternehmen auf seiner Seite auf mit ihm kooperierende Firmen und setzt - um die Werbewirksamkeit der Info zu erhöhen - Links auf deren Homepages, so ist dagegen regelmäßig nichts einzuwenden. Anders ist das allerdings, wenn diese Information falsch ist.

Verweist ein Link nicht auf die Homepage, sondern unter deren Umgehung direkt auf eine tiefer liegende Seite einer fremden Website, so kann ein solcher deep link Urheberrechte Dritter beeinträchtigen. Auch hier ist aber zu differenzieren.

Nach Auffassung des BGH (sog. Paperboy-Entscheidung) stellt es z.B. kein Problem dar, wenn ein Online-Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten Informationen anderer Nachrichtenanbieter auswertet, stichwortartig zusammenfasst, unter Angabe der Infoquelle ins Netz stellt und diese Kurzmeldung als deep link ausgestaltet, so dass bei Anklicken des Links eine Weiterleitung direkt auf die Website des Nachrichtenanbieters unmittelbar zur interessierenden Meldung im Volltext erfolgt. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn der User durch den Deep link an der Homepage und den eventuell dort platzierten Werbeeintragungen vorbeigeleitet wird. Vielmehr handelt es sich nur um eine technische Erleichterung des Abrufs, indem auf die Fundstelle einer ohnehin öffentlich zugänglichen Website durch Linking hingewiesen wird. Einen Urheberrechtsverstoß konnte der BGH folgerichtig darin nicht erkennen. Ohne deep links, so der BGH, wäre die Informationsflut des Internet gar nicht zu bewältigen.

Wer jedoch die eigentliche Textquelle/den Urheber nicht nennt oder verschleiert, schmückt sich mit fremden Feder, täuscht den Internetuser über die Herkunft der Information und handelt damit jedenfalls wettbewerbswidrig.

Durch die Gerichte noch nicht geklärt, aber m.E. auch als unzulässig zu qualifizieren sind Links auf Inhalte in Seiten die eigentlich kostenpflichtig sind oder deren Zugriff unter Umgehung von Schutzmechanismen ermöglicht wird.

Inline Links

Die Nennung fremder Marken, Logos, Produkte, Unternehmen als Informationsangebot für die eigene Produktpalette auf einer Website ist rechtlich regelmäßig unbedenklich. Die Nutzung fremder Marken als eigene sowie in der Werbung für eigene Produkte hingegen ist regelmäßig unzulässig, es werden Markenrechte Dritter verletzt.

Wer z.B. Waren der Marke "Siemens" vertreibt, darf dies auf seiner Website auch angeben und darf außerdem sogar das entsprechende Firmen-Logo in seiner Produktwerbung verwenden.

Eine besondere Möglichkeit fremde Logos in den eigenen WebContent einzubeziehen ist das Inline Linking. Hier werden die Bilddateien nicht auf dem eigenen Server gespeichert, sondern verbleiben auf dem fremden Server, werden gleichzeitig aber in die eigene Webseite eingebunden und wie eine eigene Datei angezeigt, indem der User mit Hilfe seines Browsers die Datei vom Server des Markeninhabers/Urhebers herunter lädt. Der User merkt hiervon regelmäßig nichts. Fehlt die Zustimmung des Berechtigten, so ist dies in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

Denn die technische Besonderheit des Inline Links auf einem fremden Server gespeicherte Daten in das eigenen Webangebot einzubauen, stellt eine Benutzung bzw. Verwertung fremder Schutzrechte dar und täuscht außerdem den User über die Herkunft/Nutzungsberechtigung der Dateien.

Framing

Eine schöne Möglichkeit, Inhalte in eine Website zu integrieren, stellt das Framing dar. Hierbei wird ein Link auf eine eigene, tiefer liegende Website oder gar fremde Website gesetzt, um diese Inhalte in das eigene Internetangebot einzubinden. Die verlinkten Inhalte erscheinen dann vollständig oder in Auszügen mit der gewohnten Rahmen ("Frame")gestalt.

Der normale Nutzer merkt in aller Regel nicht, aus welcher Quelle der verlinkte Inhalt stammt. Gerade die vorhin dargestellten Inline Links lassen sich durch einen Frame unauffällig kaschieren. Der User wird also getäuscht. Aus diesem Grund verstößt Frame-Linking nach Auffassung etwa des Oberlandesgerichts Düsseldorf regelmäßig gegen die guten Sitten des Wettbewerbs.

Anders ist das jedoch z.B. bei Suchmaschinen oder Internetportalen (z.B. baumarkt.de), wo über Frame-Links die Seiten anderer Anbieter einer bestimmten Branche aufrufbar sind. Dort kann der Nutzer, so die Gerichte, nicht über die Herkunft des Inhalts getäuscht werden, da er sich regelmäßig nicht für den Anbieter sondern nur für die Informationen interessiert.

Erscheinen Marken, Logos oder Firmennamen des Anbieters der verlinkten Seite- ohne dessen Zustimmung -, so sind regelmäßig Markenrechte im weitesten Sinne verletzt. Werden z.B. Texte einer fremden Website in die eigene durch Frame-Links integriert, z.B. ein medizinisches Online-Lexikon oder Reiseberichte einer e-paper-Ausgabe einer Zeitschrift, liegt eine unerlaubte Vervielfältigung und damit ein Urheberrechtsverstoß vor.

Das Argument bei den "guten" Hyperlinks, dass derjenige, der Inhalte öffentlich ins Netz stets damit rechnen muss, dass auf diese ein Link gesetzt wird, zieht beim Framing nicht. Denn hier erfolgt ja kein vollständiger Wechsel zur fremden Website.

Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass es häufig vom Einzelfall abhängt,. ob ein Link "gut" oder "böse" ist. Wer ganz sicher gehen will, dem kann daher nur dringend geraten werden, denjenigen, auf dessen Website ein Link gesetzt werden soll, vorher zumindest zu informieren. Bei Integration von fremden Webinhalten sollte die Erlaubnis eingeholt werden. Der Link-Anbieter kann hierzu beispielsweise eine Vereinbarung mit dem Betreiber der zu verlinkenden Website abschließen (ein sog. Linking-Agreement).

Linking Policy

Wer selbst nicht möchte, dass seine Website verlinkt wird, sollte dies klarstellen. Dies kann er z.B. durch eine ausdrückliche Erklärung, eine sog. "Linking Policy", tun, welche er auf seiner Homepage möglichst deutlich hervorgehoben - und von allen Unterseiten abrufbar - veröffentlicht. Es handelt sich im wesentlichen um spezielle Nutzungsbedingungen für die Inhalte der Website, wo klargestellt wird welche Art von Link akzeptiert wird.

Daneben gibt es natürlich zahlreiche technischen Möglichkeiten, unerwünschte Links auszuschalten.