Haftungsrisiken beim Linking,Teil II

10.03.2005 von De Zorti
Hyperlinks sind das Herzstück des WWW. Ohne Links wäre die unerschöpfliche Informationsflut des Internet kaum zu bewältigen und man sähe quasi den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Hyperlinks sind das Herzstück des WWW. Ohne Links wäre die unerschöpfliche Informationsflut des Internet kaum zu bewältigen und man sähe quasi den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Aber Links sind rechtlich nicht ganz unproblematisch. Einerseits können Rechte Dritter verletzt werden, wenn fremde Inhalte durch Links in das eigene Internetangebot integriert werden. Über die Haftung für das Setzen eines Links wurde im ersten Beitrag dieser Reihe berichtet.

Andererseits stellt sich die Frage, ob und gegebenfalls wann der Link-Anbieter auch für die Inhalte auf der fremden Website verantwortlich ist, auf welche sein Link verweist. Die Problematik der Verantwortlichkeit für Web-Inhalte ist eine der meistdiskutierten im IT-Recht.

Wer haftet für Internetangebote?

Die Haftung für Internetangebote ist im wesentlichen für Teledienste im so genannten "Teledienstegesetz" (TDG) und für Mediendienste im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) geregelt. Die Haftungsvorschriften des TDG und des MDStV sind weitestgehend identisch, so dass die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst für die nachfolgenden Ausführungen nicht wichtig ist.

Sowohl im TDG als auch im MDStV wird zwischen drei verschiedene Provider-Typen (genannt: "Diensteanbieter") unterschieden: Zunächst sind Diensteanbieter für eigene Inhalte (Content-Provider), die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Wer fremde Inhalte bereit hält (Host-Provider) ist hingegen nur verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Vermittelt ein Diensteanbieter nur den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte (Access-Provider), so ist er für den Content nicht verantwortlich.

Das Setzen von Hyperlinks lässt sich aber nicht eindeutig in eine der drei gesetzlichen Kategorien einordnen. Vermittelt ein Link bloß den Zugang zum fremden Inhalt oder werden dadurch selbst Inhalte bereit gehalten? Im einen Fall sieht das Gesetz keine Haftung vor, im anderen ist eine Verantwortlichkeit jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen.

Rein technisch ist ein Hyperlink bloß eine Verweisung auf fremde Information. Auf die rein tatsächliche Betrachtung der Funktionsweise eines Links kann es aber nicht ankommen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung kommt es für die Verantwortlichkeit des Link-Anbieters auf dessen mit dem Link getroffene Gesamtaussage an. Ob also bloß der Zugang zu fremden Inhalten vermittelt wird oder eigene Inhalte bereit gehalten werden richtet sich danach, ob sich der Link-Anbieter die fremden Inhalte zueigen macht, d.h.

erweckt er den Eindruck, er wolle die fremden Inhalte billigen und auch (wie/als eigene) verantworten oder hält er zur fremden Information soviel Distanz, dass diese trotz Verlinkung als fremder Inhalt erscheint?

Wer sich z.B. mit beleidigenden Äußerungen über eine Dritter Person auf einer Website solidarisiert und auf diese Inhalte in seinem eigenen Angebot einen Link setzt, wird von der Rechtsprechung so behandelt wie ein Content-Provider. Dem Link-Anbieter drohen strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtlich Schadensersatz-/Schmerzensgeldforderungen.

Haftungsausschuss reicht nicht

Wer aber meint, er könne sich durch den Hinweis /Disclaimer "die Verantwortlichkeit für den Inhalt der jeweiligen verlinkten Seiten liegt bei den Autoren dieser Seiten", auf seiner Website jeglicher eigener Haftung entledigen, irrt. Zwar sind solche Disclaimer sehr häufig auf Websites zu finden, gleichwohl verhindern diese nicht in jedem Fall die Haftung des Linksetzers. Denn zu entscheiden ist die Frage des "Sichzueigenmachens" jeweils am Einzelfall, wodurch die Sachlage natürlich unübersichtlich wird.

Nach Auffassung des LG Hamburg muss etwa der Linksetzer vielmehr ganz deutlich klarstellen, dass er sich von den beleidigenden Äußerungen Dritter distanziert, der zitierte Disclaimer reiche dafür nicht.

Man sollte also in seiner "Haftungsausschluss"-Erklärung einerseits ganz klar zum Ausdruck bringen, dass die verlinkten Seiten keine eigene Information sind und dass man sich diese Inhalte nicht zueigen macht und auch keinerlei Verantwortung übernimmt. Andererseits sollte man diese Hinweise dann auch durch Taten unterstreichen, indem schon durch die Art der Einbindung der Links ins eigene Angebot entsprechende Distanz sichtbar wird.

Die Rechtsentwicklung ist in Bezug auf die Verantwortlichkeit für Links noch in Fluss. Nach neuerer Rechtsprechung soll die Schaltung von Werbebannern nicht dem TDG unterfallen mit der Konsequenz, dass der Werbende durch die mit dem Banner verbundene Werbung als Mitstörer haftbar gemacht werden können soll. Diese Regeln seien dann nicht nur für Banner, sondern auch für Hyperlinks einschlägig.

Fazit: Es bleibt angesichts unklarer Rechtslage also spannend. Es kann daher im Ergebnis nur nochmals angeraten werden, sich vor dem Setzen des Links über die fremden Webinhalte zu informieren, nach dem Motto "drum prüfe, wer durch Links verbindet".