Online-Händler werden erneut belastet

Hinsendekosten bei Widerruf müssen erstattet werden

23.08.2010
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringt für den Fernabsatzhandel hohe Kosten.

Wieder einmal hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen, die für den Fernabsatzhandel mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nachdem der Europäische Gerichtshof am 03.09.2009 bereits den Wertersatz beim Ausprobieren der Ware als unzulässig angesehen hatte, liegt nunmehr die Entscheidung zu den Hinsendekosten beim Widerruf vor.

Am 15.04.2010 hat der EuGH (Az.: C-511/08) seine Entscheidung zu den Hinsendekosten verkündet.

Bereits das Plädoyer des Generalanwaltes am 18.01.2010 hatte nichts Gutes erwarten lassen, da sich der Generalanwalt für die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten ausgesprochen hatte. In 10 von 10 Fällen folgt der Europäische Gerichtshof dem Plädoyer des Generalanwaltes.

Im Leitsatz des Gerichtes heißt es:

Art. 6 Abs. 1 unter Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Der EuGH meint letztlich klipp und klar, dass der Verbraucher in keiner Form von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden darf:

Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe einer solchen Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechtes abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend (...) hingewiesen worden ist.

Im Übrigen stünde eine solche Belastung einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware stehenden Kosten auferlegt würden.

Abschreckende Wirkung

Zudem kann die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendekosten unterrichtet worden ist.

Folge ist letztlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufes sämtliche Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages entstehen, erstattet verlangen kann.

Ungeklärte Fragen

Ein Teil der Rechtsprechung hatte angenommen, dass die Hinsendekosten nur dann zu erstatten sind, wenn sämtliche Waren, für die die Zusendekosten gezahlt wurden, im Falle des Widerrufes zurückgegeben werden. Wenn bspw. drei Produkte bestellt und nur eins zurückgesandt wird, bleibt offen, ob in diesem Fall die Hinsendekosten ganz oder nur teilweise zu erstatten sind. Während Teile der Rechtsprechung vor dem EuGH-Urteil davon ausgingen, dass in diesem Fall die Hinsendekosten gar nicht zu erstatten sind, gibt es jetzt zwei Alternativen: Entweder werden auch in diesem Fall sämtliche Hinsendekosten erstattet oder nur die anteiligen Hinsendekosten, wenn sich diese überhaupt beziffern lassen. Letzteres halten wir aus der Praxis heraus für quasi ausgeschlossen.

Es wird daher darauf hinauslaufen, dass der Internethändler wohl sämtliche Hinsendekosten zu erstatten hat.

Praktische Auswirkungen

Das Urteil des EuGH gilt natürlich auch bei Einräumung eines Rückgaberechtes.

Besonders gekniffen sind Händler, die eine Ware versenden, die einen Wert von mehr als 40,00 Euro hat, da sie in diesem Fall Hin- und Rücksendekosten erstatten müssen. Internethändlern wird daher empfohlen, ihre Preiskalkulation zu überdenken. Mit diesem Argument, der Händler könne ja die Preise heraufsetzen, hatte im Übrigen der Generalanwalt bei der Entscheidung über den Wertersatz im deutschen Widerrufsrecht Bedenken des Internethandels beiseite gewischt.

Zu beachten ist ferner, dass sämtliche Kosten zu ersetzen sind. Dazu gehören bspw. auch Zahlungsgebühren im Wege der Nachnahme.

Widerrufsbelehrung abändern?

Gemäß § 1 Nr. 10 BGB-Informationspflichtenverordnung ist über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechtes zu belehren. Die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten im Falle des Widerrufes in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden sollte, halten wir für ungeklärt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die jetzige Widerrufsbelehrung (Stand April 2010) noch den Status einer Verordnung hat, während sie am 11.06.2010 in Gesetzesform gefasst werden wird.

Tatsache ist jedenfalls, dass in den Widerrufsfolgen relativ ausführlich über die Erstattungsfähigkeit der Rücksendekosten informiert wird. Dies könnte dafür sprechen, dass auch auf die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten hingewiesen werden sollte. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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