Hinweis auf Ermittlungsverfahren gehört nicht ins Zeugnis

30.08.2005
Eigentlich sollte ein Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen. Der Hinweis auf ein laufendes Verfahren gegen den künftigen Ex-Arbeitnehmer ist dem Chef aber nicht gestattet.

Eigentlich sollte ein Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen. Allerdings gibt es hierbei Grenzen: Der Hinweis auf ein laufendes Verfahren gegen den künftigen Ex-Arbeitnehmer ist dem Chef nicht gestattet.
Geklagt hatte eine Rechtsanwaltsgehilfin, die von ihrem Chef wegen angeblichen Diebstahls in der Kanzlei angezeigt und gefeuert worden war.

Vor Gericht klagte sie gegen die fristlose Kündigung. Sie hatte insofern Erfolg, dass diese in eine fristgerechte Entlassung umgewandelt wurde und ihr für diese Zeit Gehalt nachgezahlt werden musste.
In der Zwischenzeit hatte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber ein Zeugnis erhalten. Der ehemalige Arbeitgeber hatte darin einen Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren mit aufgenommen.

Die Frau klagte erneut, diesmal ging es um die ersatzlose Entfernung dieser Passage. Begründung: sie würde dadurch in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behindert. Der Beklagte dagegen beruft sich dagegen auf die dem Zeugnischarakter innewohnende Wahrheitspflicht.

Die Richter waren auf der Seite der Klägerin: Die Passage muss aus dem Zeugnis entfernt werden. Sollte die Frau jedoch verurteilt werden, steht dem Beklagten das Recht zum Widerruf und auf Herausgabe eines neuen Zeugnisses zu, wodurch er seiner Wahrheitspflicht Rechnung tragen kann. (mf)