Rückwirkung zum 1. Januar 2013

Höherer Steuerfreibetrag für Ehrenämter

05.11.2013
Ehrenamtliche Helfer, Trainer, Chorleiter und andere dürfen mehr steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen.
Wer bei der Betreuung Behinderter hilft, kann unter Umständen einen Ehrenamtsfreibetrag geltend machen.

Millionen engagierter Bürger können sich freuen: Der steuerliche Freibetrag im Ehrenamt wird erhöht. Schon im vergangenen Jahr hatte die Regierung dies angekündigt; jetzt dürfen ehrenamtliche Helfer, Trainer, Chorleiter und andere mehr steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen. Die Regelung tritt sogar rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten.

Was ist ein Ehrenamt?

In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Für die Allgemeinheit ist dieses Engagement von hoher Bedeutung, da immer weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese freiwillig im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich ohne Absicht auf Bezahlung ausgeführt wird. Für ehrenamtliche Tätigkeiten fällt unter Umständen eine Aufwandsentschädigung an. Man leistet das Ehrenamt für eine bestimmte Dauer regelmäßig im Rahmen von freien Trägern, Projekten, Vereinen, Initiativen oder Institutionen.

Ehrenamtsfreibetrag

Einnahmen in der Höhe bis zu 720 Euro können ab dem Jahr 2013 ehrenamtlich Tätige für ihre freiwillige Mitarbeit als Aufwandspauschale steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Dieser sogenannte Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist.

Wesentlicher Unterschied: Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden. Für das Kalenderjahr 2012 beträgt die Ehrenamtspauschale noch 500 Euro; mit der Erhöhung für das Jahr 2013 steigt sie auf 720 Euro. So soll nach Bekunden der Bundesregierung das Ehrenamt weiter gestärkt werden.

Voraussetzungen

Wer den Anspruch auf Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG geltend machen möchte, muss laut den Arag-Experten folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss begünstigt sein und im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits - ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden. (oe)
Quelle: www.arag.de

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei.
Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht).
Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.