Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011
Einen Überblick über die Schutzhindernisse des Markengesetzes geben Manfred und Daniela Wagner.

Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Voraussetzungen setzt sich der nachfolgende Artikel mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) auseinander und versucht, Ihnen den Sinn und Zweck sowie die Hürden dieser Vorschrift verständlich zu machen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz soll verhindern, dass Angaben, die geeignet sind, die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Kriterien des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben, von einem Einzelnen geschützt und somit quasi monopolisiert werden. Denn solche beschreibenden Begriffe sollen weiterhin von jedem Marktteilnehmer bzw. der Allgemeinheit frei verwendet werden können (sog. Freihaltebedürfnis"). Es ist daher nicht erlaubt, solche beschreibenden Begriffe oder Angaben durch die Eintragung ins Markenregister einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97).

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist sehr häufig die mutmaßliche Auffassung der von den einzutragenden Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise entscheidend. So ist auch für die Frage, ob ein Begriff oder eine Angabe als beschreibend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, auf das mutmaßliche Verständnis des jeweils als Adressat der Produkte oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Im konkreten Einzelfall kommt es somit entweder auf die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. gleichbegabter Handelsvertreter oder aber auf das Verständnis von Experten an (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97), je nach dem für welchen der Kreise das Produkt oder die Dienstleistung bestimmt ist.

Aktuelle Branchenverhältnisse ausschlaggebend

Hierbei kommt es insbesondere auf die aktuellen Verhältnisse in der jeweiligen Branche an, in der die einschlägigen Waren und Dienstleistungen vertrieben werden. Daneben ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97), d.h. beispielsweise, ob sich ein Begriff gerade zu einem Gattungsbegriff oder einem Warenoberbegriff entwickelt und damit dann letztlich freihaltebedürftig wäre.

Welche beschreibenden Angaben sind nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgenommen?

Der Gesetzestext führt Angaben und Zeichen auf, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale verwendet werden können. Im Folgenden werden einige dieser Bezeichnungen an Entscheidungen aus der Praxis näher erläutert.

Bezeichnung der Art

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 21.04.2011 (Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher") entschieden, dass die dreidimensionale Marke "Schokobecher" unter anderem wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.

In diesem Fall wurde die unten abgebildete dreidimensionale Marke mit der Bezeichnung Schokobecher für die Klasse 30 ("Süßwaren und Schokoladenwaren") bei Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet (Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher"). Diese Anmeldung wurde vom DPMA unter anderem mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht gab dem DPMA recht und führte bezüglich § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die angemeldete dreidimensionale Form eines Bechers aus Schokolade in Bezug auf die Waren "Schokoladenwaren" nichts anderes darstellt, als die beanspruchten Waren selbst, die dadurch ihrer Art und ihrer Beschaffenheit nach i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschrieben werden (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher").

Bezeichnung der Beschaffenheit

In der Entscheidung "Brause Ring" musste sich das Bundespatentgericht der Frage stellen, ob die Marke "Brause Ring" eine Bezeichnung der Beschaffenheit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthält (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.12.2010, Az.: 25 W (pat) 164/09, "Brause Ring"). Die Markenanmelderin hatte die Marke für die Klassen 30 und 32 - in letztgenannter Klasse sind u.a. "Brausepulver" und "Brausetabletten" enthalten -angemeldet.

Auch ohne das Urteil des Bundespatentgerichtes zu kennen, erscheint es naheliegend, dass die Marke "Brause Ring" einen Ring aus Brause schützen soll.

Und so hat es auch das zu erkennende Gericht gesehen. Es führt in seinem Beschluss unter anderem aus, dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination um nichts anderes als um eine sachbezogene Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ringförmig gepresstes Brausepulver handelt. Somit hat das Bundespatentgericht den vom DPMA bereits festgestellten Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt.

Gleiches gilt im Übrigen für die anderen in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben, die geeignet sind die Menge, den Wert oder die konkrete Art der Ware oder Dienstleistung zu beschreiben.

Bezeichnung der geografischen Herkunft

Auch die Bezeichnung der geografischen Herkunft unterfällt dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn auch einer Registrierung von geografischen Bezeichnungen steht das Allgemeininteresse an der Freihaltung solcher Bezeichnungen entgegen, da eine geografische Herkunftsangabe nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigt, sondern auch die Vorliebe der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen kann, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97).

In der Entscheidung "Gizeh" hatte eine Markenanmelderin die Bezeichnung "Gizeh" für die Klassen 10, 25 und 35 angemeldet (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 517/10, "Gizeh"). Das DPMA hat diese Anmeldung unter anderem mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung, da es in der Bezeichnung "Gizeh" eine geografische Herkunftsangabe sah. Es führte aus, dass insbesondere bekannte Orte als geografische Herkunftsangaben fungieren könnten, da bei diesen nicht unwahrscheinlich sei, dass die Verbraucher eine gedankliche Verbindung zwischen der Ortsangabe und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellten. "Gizeh" sei als großes touristisches Zentrum Ägyptens den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und positiv besetzt. Dies dürfe durch den Markenschutz, wie oben bereits dargestellt, nicht ausgenutzt oder monopolisiert werden.

Auch in diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits festgestellt, dass insoweit auch zu untersuchen ist, ob eine bestimmte Angabe in Zukunft "vernünftigerweise" sich zu einer geografischen Herkunftsangabe entwickeln kann (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rn. 275).

Hier ist zu beachten, dass auch Namen von bekannten Bauwerken oder Wahrzeichen mittelbar als geografische Ortsangabe verstanden werden können und somit nicht eintragungsfähig sind.

Demgegenüber sind jedoch solche Ortsangaben eintragbar, die nicht ernsthaft als Ort der Herstellung vom Verkehr angesehen werden.

Vom Verbot der Eintragung geografischer Herkunftsangaben ausdrücklich ausgenommen nach § 99 MarkenG sind sog. Kollektivmarken nach § 97 MarkenG, die meist für Verbände eingetragen werden. In diesem Fall kann nämlich grundsätzlich gemäß § 100 MarkenG der Inhaber einer Kollektivmarke einem Dritten nicht die Verwendung der Marke untersagen, wenn die Verwendung nicht gegen weitere Vorschriften des MarkenG oder die guten Sitten verstößt.

Angaben über die Zeit der Herstellung

Hier sind beispielsweise solche Begriffe vom Markenschutz ausgeschlossen, die unmittelbaren Warenbezug aufweisen, wie z.B. "Märzenbier", "Maibock"(-Bier) oder "Weihnachtsbock"(-Bier).

Bei Waren oder Dienstleistungen, bei denen die Zeit der Herstellung oder der Erbringung für die angesprochenen Verkehrskreise völlig unbedeutend ist, kann Markenschutz gewährt werden (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rn. 300).

Fazit

In der täglichen Praxis der Markenanmeldung kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG sehr häufig vor. Grund hierfür ist, dass viele Markenanmelder glauben, eine die Ware oder Dienstleistung beschreibende Angabe, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres ermöglicht den Markennamen mit dem Produkt oder der Dienstleistung zu assoziieren, wäre im späteren Verkauf und der Marktdurchsetzung ein Vorteil - ähnlich, wie es der Fall bei beschreibenden Domainnamen ist. Gerade beschreibende Domainnamen bringen meist die höchsten Aufrufraten und im Wiederverkauf die höchsten Preise.

Das genaue Gegenteil ist jedoch bei Marken der Fall. Je beschreibender eine Marke in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ist, desto geringer ist die sog. Kennzeichnungskraft der Marke und damit ihr Schutzumfang.

Dies bedeutet im Ernstfall, dass der Inhaber einer eher beschreibenden Marke, meist nur gegen identische Zeichen vorgehen kann, sehr häufig ähnliche oder sehr ähnliche Marken jedoch dulden muss.

Dies ist nicht nur auf Dauer geschäftsschädlich, da immer mehr Trittbrettfahrer auf dem Markt auftauchen, die einem Marktanteile abnehmen können, sondern hat auch negative Auswirkungen auf den eventuellen Wiederverkauf einer Marke.

Der Wert einer Marke hängt nämlich in nicht unerheblichem Maße von ihrer Kennzeichnungskraft und dem damit verbundenen Schutzumfang ab. Denn dieser entscheidet, wie erfolgreich ich gegen Nachahmer mit identischen und ähnlichen Zeichen vorgehen kann. (oe)

Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt: Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de