Gewerbliche Facebook-Accounts

Impressum ist ein Muss

15.12.2011
Wer gewerblich im Internet auftritt, benötigt gemäß § 5 TMG eine sogenannte Anbieterkennzeichnung.
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Die bei Firmen und Gewerbetreibenden mittlerweile immer beliebter werdenden Accounts in sozialen Netzwerken, wie bspw. Facebook, haben zur Folge, dass die entsprechenden Rechtspflichten auch für diese Seiten gelten. Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 16.08.2011, Az.: 2 HKO 54/11) hat diese Selbstverständlichkeit nach unserer Kenntnis erstmalig nunmehr in Urteilsform gegossen.

Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gilt für die Seiten von gewerblichen Anbietern bei Facebook. Es heißt insofern in dem Urteil: "Auch Nutzer von "Social Media", wie Facebook-Accounts, müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Hier ist ... eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums ... abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.

Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass der Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.

Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) vorliegt, da die notwendigen Angaben der verantwortlichen juristischen Person nicht dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website. Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domaine befindet wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken."

Der Punkt "Info", der erst zur Webseite und erst dann mit einem zweiten Klick zum Impressum führt, stellt nach Ansicht des Landgerichtes keine leichte Erkennbarkeit im Sinne des § 5 TMG dar.

Es gibt somit für eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung auf einer Facebook-Seite zwei Möglichkeiten:

Zwei Möglichkeiten

Entweder die Pflichtangaben werden direkt mit einer entsprechenden Link-Bezeichnung dargestellt, eine andere Alternative ist ein Link, der eindeutig als Informations-Link zum Thema Impressum erkennbar ist (bspw. durch eine entsprechende Link-Bezeichnung) und der dann direkt auf das Impressum führt. Dieses Impressum, auf das verlinkt wird, kann dann auch auf der Homepage des Unternehmens stehen.

Das Ergebnis des Urteils ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wobei die Möglichkeiten der gewerblichen Facebook-Nutzung (soweit diese in der Praxis durchgeführt werden unabhängig von den Facebook-Regelungen) natürlich wieder ganz neue Abmahngründe eröffnen.

Unser Tipp daher: Gewerbliche Anbieter sollten auf jeden Fall ein ausreichendes Impressum entweder direkt auf der Facebook-Seite haben (dieses muss dann als solches auch erkennbar sein durch einen entsprechenden Link). Auch eine entsprechende Verlinkung auf eine Internetseite ist möglich, solange der Link als Information zum Impressum erkennbar ist. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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