Kassenmanipulationen zum Nachteil des Arbeitgebers

13.06.2006
Wer widerrechtlich in die Kasse des Arbeitgebers greift, muss nicht nur mit der fristlosen Kündigung rechnen, sondern auch den Schaden ersetzen.

Wer widerrechtlich in die Kasse des Arbeitgebers greift, muss nicht nur mit der fristlosen Kündigung rechnen. Er muss natürlich auch den Schaden ersetzen.

Zieht sich die Manipulation über Jahre hin, wird der Arbeitgeber naturgemäß Schwierigkeiten haben, die Höhe des Schadens nachzuweisen. Probates Mittel für eine endgültige Klärung ist dann das Herbeiführen eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses unter Androhung der Polizeihinzuziehung. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 457/97) kann das Schuldanerkenntnis später nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden.

Aber Vorsicht, dies ist kein Freibrief für misstrauische Arbeitgeber, denn im BAG-Fall bestanden hinreichende Anhaltspunkte für längerfristige Manipulationen. Besteht nur ein gewisser Anfangsverdacht, darf der Arbeitgeber nicht einfach "ins Blaue hinein" mit Strafanzeige drohen. Ansonsten kann ein Schuldanerkenntnis in der Tat angefochten werden. (mf)