Vorsicht vor falschen Handelsregisterrechnungen

Kein Vergütungsanspruch bei Abzocke

03.12.2014 von Renate Oettinger
Wer für sein Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt, sollten sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen, sagt René Neubert von WW+KN.

Zahlungsaufforderungen sollten immer genau angesehen und geprüft werden, denn manchmal lauern darin teure Verträge. Haben Sie für ihr Unternehmen die Eintragung ins Handelsregister oder eine Änderung der Eintragung beantragt (beispielsweise einen Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Änderung des Unternehmenssitzes), sollten Sie sich die dazu eingehenden Rechnungen sehr genau ansehen.

"Kleingedrucktes" und versteckte Klauseln in Verträgen sind in der Regel unwirksam.
Foto: sato - Fotolia.com

Während die "echte" Handelsregisterrechnung noch nicht eingegangen ist, kommen oftmals schon vorher entweder direkt gefälschte Rechnungen zum Handelsregistereintrag oder sonstige Schreiben, die zumeist einen Eintrag in einem "Register" betreffen. Man wird regelrecht bombardiert; circa acht bis neun Schreiben sind keine Seltenheit.

Während gefälschte Rechnungen über die Eintragung einen direkten Betrugsfall darstellen, bieten findige "Betrüger" versteckt die Eintragung in einer Internet-Datenbank gegen Entgelt an. Diese Schreiben erwecken fälschlicherweise den Schein, vom verantwortlichen Handelsregister zu stammen. Den Schreiben ist meist gemeinsam, dass vorausgefüllte Datenfelder gezeigt werden und um Ergänzung gebeten wird. Die Schreiben haben meist zwei Spalten: links stehen die zu ergänzenden Daten und es gibt ein Unterschriftsfeld. In der rechten Spalte steht im Kleingedruckten, dass es sich um einen Internet-Branchenregister-Eintrag handelt, der beispielweise etwa 1.200 Euro für zwei Jahre kosten soll.

Versteckte Vertragsklauseln sind rechtlich nicht gültig

Sollte man aber dennoch vorschnell unterschrieben haben, bedeutet dies noch nicht das Ende. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, sind versteckte Klauseln mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, unwirksam. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Aufmachung des Schreibens mit einem entgeltlichen Vertragsangebot nicht gerechnet werden musste.

Man sollte sich aber nicht erst auf einen kostspieligen Prozess einlassen. Wichtiger ist es, die eingehenden Rechnungen genau zu prüfen und in Zweifelsfällen zur Sicherheit gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Notar nachzufragen.

Weitere Infos und Kontakt: René Neubert ist Rechtsanwalt und Steuerberater der auf mittelständische Unternehmen spezialisierten Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei WW+KN in Ottobrunn.
Internet: www.wwkn.de

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