Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden

Kein Vollabzug bei häuslichem Arbeitszimmer

23.10.2015 von Renate Oettinger
Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz können auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.

Der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel verweist auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 16.09.2015 zu seinem noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 11. August 2015 (3 K 1544/13). Danach können Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.

Für manche Alleinerziehende ist eine Tätigkeit vor Ort in der Firma nicht machbar.
Foto: Rawpixel - Fotolia.com

Die Klägerin wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.

Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 19
Illegaler Download aus dem Internet
In einem aktuellen Urteil erläutert der Bundesgerichtshof (BGH), wie Eltern die Internetaktivitäten ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen müssen. Denn immer wieder kommt es vor allem bei Internettauschbörsen zu Urheberrechtsverletzungen.
Duschen und Umziehen als Arbeitszeit?
Gehört das Umziehen vor und nach dem Job zur Arbeitszeit? Mit der kuriosen Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst. Die Kammer schlug eine gütliche Einigung vor: Nach Ansicht des Richters könnte der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung erhalten - das wäre der Lohn für die Zeit, die er in sieben Monaten für das tägliche, zehnminütige An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung benötigt hat.
Hintergrundmusik und Vergütungspflicht
Die abgespielte Musik greift nicht in das Recht des Urhebers auf die Wiedergabe von Funksendungen seiner Werke ein und ist folglich nicht vergütungspflichtig. Manfred Wagner stellt ein hierzu ergangenes Urteil vor.
Was passiert mit dem Leistungsbonus?
Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzt die mit Einführung des Mindestlohns einhergehende Absicht des Gesetzgebers um, Niedrig- oder Dumpinglöhne in zahlreichen Branchen zu verhindern und damit faire marktwirtschaftliche Bedingungen über alle Branchen hinweg sicherzustellen. Details von Arnd Lackner.
Kündigung während Krankheit ist zulässig
Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters auch dann kündigen, wenn dieser arbeitsunfähig ist.
Streit um rückständiges Arbeitsentgelt
Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht tatsächlich durchführbar.
Mit Krankenschein an den Baggersee
Sommerwetter, die Hälfte der Kollegen im Urlaub – da sinkt bei vielen die Arbeitsmotivation auf den Nullpunkt. Nach eigenen Angaben für rund fünf Prozent der Arbeitnehmer ein Grund, sich mal wieder krankschreiben zu lassen. Arbeitgeber sollten diesen schwarzen Schafen nicht zuschauen.
Kündigung zur Verlängerung der Wartezeit
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Wartezeit mit einer verlängerten Kündigungsfrist kündigen und gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in Aussicht stellen.
Verletzung von Kundendaten kommt teuer
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat Bußgelder gegen Unternehmen wegen des datenschutzwidrigen Umgangs mit Kundendaten verhängt. Details von Manfred Wagner.
"Sehr gut Englisch" ist keine Diskriminierung
Die Forderung eines Herstellers von Computerspielen, der eine Stelle ausschreibt, nach "sehr guten Englischkenntnissen" ist eine Eignungsvoraussetzung und stellt keine Benachteiligung von bestimmten Bewerbern dar.
Ladenbesitzer haftet für „Crash“
Einkaufswagen müssen so gesichert werden, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
eBay-Auktion abgebrochen – Schadensersatz?
Der Anbieter kann in bestimmten Fällen das Gebot eines Interessenten streichen, ohne dass ihm rechtliche Konsequenzen daraus drohen.
Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs
Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 Euro) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich

Klage und Einspruch der Klägerin blieben erfolglos. Zur Begründung verwies das FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hätten.

Daraus lasse sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn sie - die Klägerin - ihn selbst hätte nutzen wollen. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle.

Alleinige Erziehung steuerlich unbeachtlich

Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: , E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de