Negative gewerbliche Einkünfte bei Selbstständigen

Keine steuerliche Förderung "ins Blaue hinein"

31.08.2009
Bei Betriebseröffnung gelten nach einem Urteil strengere Anforderungen für die Ansparrücklage.

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 9. Juni 2009 (Az.: 1 K 1447/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Ansparrücklage berücksichtigt werden kann.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009.

Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte (d.h. einen Verlust) aus selbstständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000 Euro geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 Euro resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz, Gesamtkosten in Höhe von 46.000 Euro, davon 40 Prozent ergibt 18.400 Euro; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbstständige Tätigkeit sei der 1.11.2005.

Nachdem das Finanzamt (FA) die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich - also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 Euro für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 Euro. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.

Nach der Ablehnung des Antrages durch das FA wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das FG Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.

Voraussichtliche Investition muss hinreichend genau bezeichnet werden

Das FG führte unter anderem. aus, das FA habe die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (WG) des Anlagevermögens eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein WG in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde.

Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse. Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete - Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien.

In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall (im Jahr 2005) sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das FA unzutreffend für andere WG (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) bisher eine Ansparrücklage zugelassen habe, sei es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zuungunsten des Klägers vorzunehmen.

Oberbegriff "Büromöbel" zu wenig konkret

Unabhängig davon hält das FG Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden WG unter dem Oberbegriff "Büromöbel" für nicht ausreichend konkret. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de