Ungültige Klauseln im Vertrag

Klagverzicht ist unwirksam !

14.01.2008
Ein gekündigter Arbeitnehmer darf ohne Gegenleistung nicht auf eine Klage verzichten.

Ein Klagverzicht, den ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt, ist regelmäßig unwirksam. Hierin liegt jedenfalls dann eine unzulässige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleistung erhält. (BAG vom 06. September 2007, 2 AZR 722/06).

Die Klägerin dieses Verfahrens war bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin und Kassiererin beschäftigt. Mitte April 2004 waren die Tageseinnahmen der vergangenen drei Tage aus dem Tresor der Verkaufsstelle verschwunden. Im fraglichen Zeitraum hatten die Klägerin und zwei ihrer Kolleginnen den Tresorschlüssel in ihrem Besitz. Alle drei bestritten, das Geld aus dem Tresor genommen zu haben, woraufhin der Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos kündigte. Hierfür benutzte er ein Formular, in dem es unter anderem hieß: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Obwohl die Klägerin diese Erklärung unterzeichnet hatte, erhob sie Kündigungsschutzklage und bestritt, für das Verschwinden der Tageseinnahmen aus dem Tresor verantwortlich zu sein. Zudem machte sie geltend, dass der von ihr wegen unzulässiger Drohung angefochtene Klagverzicht gegen die §§ 305 ff. BGB verstoße. Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass der Klagverzicht wirksam sei, zudem sei es ihm nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter zusammenzuarbeiten.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, dass LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das BAG hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und der Beklagte die Klägerin daher weiterbeschäftigen muss. Die Klägerin konnte trotz des von ihr unterzeichneten Klagverzichts Kündigungsschutzklage erheben. Ein solcher unmittelbar im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung erklärter Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des § 307 I Satz 1 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer dafür keine Gegenleistung erhält. Durch den Klagverzicht wird zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen.

Die Kündigungsschutzklage ist auch begründet. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen keine hinreichenden Gründen im Sinne des § 626 BGB vor.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 53 028 204, Fax: 040 53 028 240. e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de (mf)(mf)