Erholungseffekt steht im Vordergrund

Knochenbruch auf Incentive-Reise - kein Arbeitsunfall

12.03.2009
Das SG Düsseldorf lehnt den Unfallversicherungsschutz bei Incentive-Veranstaltungen ab.

Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2008, Az.: S 6 U 29/08) hat entschieden, dass die Teilnahme an einer sog. Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Kläger, der als Vertriebsspezialist tätig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem fünftägigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner häufigen Abwesenheit von zu Hause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivitäten und Exkursionen vor.

Bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Kläger beim Anlegemanöver, als er aus circa 1,80 Metern Höhe auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Brüche beider Fersen zu.

Unfallversicherer lehnt Versicherungsschutz ab

Der Versicherer hatte die Anerkennung dieses Geschehens als Arbeitsunfall abgelehnt, denn die Veranstaltung habe für den Kläger eine Belohnung dargestellt. Motivationsreisen genössen aber keinen Versicherungsschutz.

Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers und hob hervor, dass das - in englischer Sprache verfasste und übersetzte - Einladungsschreiben des Arbeitgebers zeige, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden habe, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen stünden aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung. (oe)

Quelle: www.arag.de