Was die Haftpflichtversicherung sagt

Kopfhörer im Straßenverkehr

19.11.2014 von Renate Oettinger
Das Nutzen eines Kopfhörers beim Auto- oder Fahrradfahren kann problematisch sein. Die Arag-Experten informieren darüber, was erlaubt ist und was nicht.

Für viele sind Musik oder das Telefonat mit Freunden unverzichtbar, um Fahrten mit dem Fahrrad oder dem Auto zu versüßen oder zu verkürzen. Der Griff zum Knopf im Ohr liegt dabei für viele Fahrzeugführer nahe. Das Nutzen eines Kopfhörers kann jedoch problematisch werden, warnen die Arag-Experten.

Das sagt die Straßenverkehrsordnung

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Der Kopfhörer ist nach seinem ihm angedachten Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Beeinträchtigt wird das Gehör des Fahrzeugführers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintritt. Hierzu reicht bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus.

Sollte dies der Fall sein, so stellt das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, durch die der Träger den Pflichten des § 1 StVO, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht ausreichend nachkommen kann. Ein Verstoß kann daher entsprechend mit einem Bußgeld geahndet werden.

Einzelfall entscheidet

Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörner überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt.

Im konkreten Fall muss die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Geht es nur um den Vorwurf des Tragens eines Kopfhörers, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.

Haftpflichtversicherung

Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung zukommen. Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Zwar besteht hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest ist aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte.

Selbst dann, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.

Fazit

Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht - im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone - nicht. Im Hinblick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dürfte jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten sein.

Quelle: www.arag.de

Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht
Beschädigung beim Abschleppen
Alexander Rilling stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2014 (IV ZR 383/12) vor und erörtert die Ausführungen im Detail.
Was das Überholverbot umfasst
Ein Überholverbot verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung des Überholvorgangs. Dies wirkt sich auf das potenzielle Bußgeld aus.
"Schneeflöckchen" und Tempo 80
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" auch dann gilt, wenn es nicht schneit.
Bußgeld von 40 Euro hinfällig
Eine Pkw-Fahrerin war wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Dieses Urteil wurde nun aufgehoben.
Drogen auf der Silvesterparty
Wer mit Amphetamin am Steuer seines Autos erwischt wird, muss damit rechnen, dass sein Führerschein eingezogen wird.
Warnblinkanlage ersetzt Warndreieck nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Wird ein Warndreieck nicht aufgestellt, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht voll, sondern macht eine hälftige Mithaftung bei einem Autobahnunfall geltend.
Kein Freibrief für Radler im Kreisverkehr
Das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" gilt nicht nur für Autos am Kreisverkehr, sondern auch für Radfahrer.
Fahrer haftet für Anschnallen der Mitfahrer
Ein vierjähriges Kind schnallte sich während der Autofahrt ab. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße.
Schutzkleidung und Versicherungsansprüche
In der rechtlichen Diskussion ist die Frage aufgetreten, ob das Nichttragen von Schutzkleidung (Helm, Motorradbekleidung usw.) im Falle eines Unfalls zu einem Mitverschulden und damit zu einer Kürzung von Ansprüchen des Verletzten führt.
Im Auto telefoniert – Führerschein weg
Ist ein Verkehrsteilnehmer vorbelastet, was die Handynutzung im Fahrzeg berifft, kann ihm ein einmonatiges Fahrverbot drohen.
Abschleppkosten zu hoch? Keine Zahlungspflicht
Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung beziehungsweise eine teilweise Besitzentziehung dar und erlaubt ein Abschleppen des Fahrzeugs.
Fahrradfahrer haftet für Unfall mit Pkw
Ein Radfahrer, der schuldhaft mit einem Auto kollidiert, muss für den entstandenen Schaden einstehen und darüber hinaus dem Autofahrer Schmerzensgeld zahlen.
Parkverbot an Elektroladestation
Das Parken auf einem Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war, ist verboten.
Kein Schadensersatz beim "So-Nicht-Unfall"
Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann.