Private Lebensführung

Kosmetische OP – was das Finanzamt sagt

01.08.2013
Nur Kosten für medizinisch notwendige kosmetische Operationen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die Kosten für kosmetische OPs sind in der Regel der privaten Lebensführung zuzuordnen und steuerlich nicht abzugsfähig.
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In aller Regel sind Kosten für medizinische Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Gerade bei kosmetischen Operationen kann sich dem Finanzamt aber schnell die Frage aufdrängen, ob wirklich eine medizinische Notwendigkeit für die Operation bestand, weil es sich sonst um Kosten der privaten Lebensführung handelt.

Für die meisten medizinischen Maßnahmen schreibt das Gesetz vor, wie der Steuerzahler nachweisen muss, dass die Maßnahme tatsächlich medizinisch notwendig war. In der Regel genügt dazu ein amtsärztliches Attest.

Zu Operationen macht das Gesetz jedoch keine ausdrückliche Vorgabe, weil das Finanzamt hier normalerweise automatisch von einer medizinischen Notwendigkeit ausgeht. Anders sieht das aber bei plastischen Operationen aus, die meistens nicht zwingend notwendig sind, sondern aus kosmetischen Erwägungen vorgenommen werden.

Attest reicht nicht aus

Daher hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein jetzt erklärt, wie ein Steuerzahler nachweisen kann, dass seine plastische Operation tatsächlich notwendig war, und somit die dadurch verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Demnach muss der Patient die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt dafür grundsätzlich nicht. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass dem Patient entsprechende Befundberichte vorliegen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist. Diese können dann als möglicher Nachweis der medizinischen Notwendigkeit dienen.

Alternativ gilt der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit unabhängig von anderen Belegen auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligt hat. Auch ein bereits vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung erleichtert die Nachweisführung, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung streitig sein sollte. (oe)
Quelle: www.shc.de

Steuertipps für Pendler – Werbungskosten
An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt
Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Wir haben ein paar Aufwendungen zusammengetragen, die Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen können.
Unterkunftskosten
Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt
Umzugskosten
Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten.
Fahrtkosten
Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar.
Verpflegungskosten
Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge.
Stellplatzkosten
Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.