Bis zu 5.000 Euro Geldbuße

Kostenfalle Künstlersozialabgabe

27.10.2014 von Renate Oettinger
Warum die finanzielle Mehrbelastung wächst und die Gefahr drohender Abgabenbescheide steigt, erklärt Arnd Lackner.

Den deutschen Unternehmern droht leider durch die Künstlersozialabgabe mehr denn je eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2007 ein neues Prüfverfahren für die vielen Unternehmern bis dahin gänzlich unbekannte Künstlersozialabgabe eingeführt. Entsprechende Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind daher heute bereits an der Tagesordnung.

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist ein Unternehmen bereits im Falle regelmäßiger Eigenwerbung schnell von dieser Abgabe und den damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Folgen betroffen.

Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgabe sind gezahlte Entgelte samt Auslagen und Nebenkosten.
Foto: Rene Schubert - Fotolia.com

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Unternehmen und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dazu gehören neben den im Gesetz ausdrücklich genannten klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen wie Verlegern, Konzertveranstaltern, Presseagenturen, Filmproduzenten und Werbeagenturen etc. auch Unternehmer, die lediglich Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben , wenn sie hierbei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Abgabepflichtig ist damit jeder Unternehmer, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten damit beauftragt, Werbeprospekte, Kataloge, Flyer, Bandenwerbung, Werbespots, etc. für sein Unternehmen zu erstellen.

Weiter Künstlerbegriff zugrunde gelegt

Nach der Rechtsprechung gilt hierbei ein weiter Künstlerbegriff, so dass die Künstlersozialkasse pauschal jede Art einer auch nur annähernd in Frage kommenden kreativen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit qualifizieren kann. Auch der bloße Entwurf eines Webdesigns für ein Unternehmen erfüllt danach beispielsweise ohne weiteres den Tatbestand einer künstlerischen und damit abgabepflichtigen Tätigkeit.

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die zwar selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind.

Auch die Beauftragung eines nur nebenberuflich tätigen oder im Ausland ansässigen Künstlers entbindet damit nicht von der Abgabepflicht. Unerheblich ist auch, ob der Künstler als Einzelperson oder in einer Gruppe (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder unter einer Firma (Einzelkaufmann, OHG, KG, Partnergesellschaft) auftritt. Lediglich die Beauftragung einer Kapitalgesellschaft (z. B. Werbeagentur in der Rechtsform einer GmbH oder AG) löst keine Abgabepflicht aus.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte; hierzu gehören neben dem eigentlichen Honorar für die Leistungserbringung grundsätzlich auch alle Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, nicht jedoch die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Abgabensatz wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgesetzt und beträgt derzeit 3,9 % der Bemessungsgrundlage, so dass auf das Kalenderjahr bezogen - je nach Werbebudget - schnell eine erhebliche und unvorhergesehene Abgabenlast anwachsen kann.

Bereits seit dem 15. Juni 2007 hat der Gesetzgeber die Prüfung der Abgabepflicht an die Deutsche Rentenversicherung übertragen, um die Effizienz der Künstlersozialversicherung zu steigern.

Rückwirkende Festsetzung möglich

Fälle der Festsetzung erheblicher Nachforderungen bis zu 80.000,- Euro sind keine Seltenheit. Die Künstlersozialabgabe kann nämlich rückwirkend - notfalls nach Schätzung der Bemessungsgrundlage - auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgesetzt werden. Diese Nachzahlungen sind nicht mehr kalkulierbar und schmälern den erwirtschafteten Gewinn, ohne an den seinerzeit tätigen Künstler weitergegeben werden zu können. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Auf Basis der rückwirkenden Festsetzung können zudem monatliche Vorauszahlungen für die Zukunft gefordert werden.

Unterlassene Meldungen an die Künstlersozialkasse können zudem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Künstlersozialabgabe wurde 2014 nicht nur auf 5,2 % der Bemessungsgrundlage angehoben, sondern auch die Prüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung noch weiter verschärft. Am 3. Juli 2014 hat der Bundestag nämlich den Gesetzesentwurf der Bundregierung zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe (BT-Drucksache 1871530, 18/1770) einstimmig angenommen. Durch die damit unmittelbar bevorstehende Gesetzesänderung wird der Umfang der Prüfung deutlich ausgeweitet.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten und die rechtzeitige und vollständige Abführung der Künstlersozialabgabe werden nunmehr bei abgabepflichtigen Unternehmen mindestens alle vier Jahre geprüft, um gleichmäßig und effizient sicherzustellen, dass alle betroffenen Unternehmen ihren Melde- und Abgabepflichten nachkommen.

Fazit

Es besteht also mehr denn je nicht nur im Hinblick auf anstehende Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Abgabenbescheide und die damit für die betroffenen Unternehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen dringender Handlungsbedarf.

Weitere Infos: Arnd Lackner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt: Arnd Lackner, c/o Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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