Konsequenzen aus dem Urteil des VG Ansbach

Kostenverordnung zum ElektroG unwirksam

02.02.2009
Rechtsanwalt Mark Schomaker erläutert das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (ChannelPartner berichtete).

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 29.11.2008 die Kostenverordnung zum Elektrogesetz (ElektroGKostV) im zu entscheidenden Fall für unwirksam erklärt.

Die Kostenverordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die ein Hersteller für die Registrierung und dessen jährliche Folgekosten gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräte Register in Fürth zahlen muss, wenn sich der Hersteller in Deutschland registrieren lässt.

Dem Fall lag die Kostenverordnung aus dem Jahre 2005 (06.07.2005) zugrunde. Bis heute ist die damalige Kostenordnung bereits zweimal geändert worden. Es ging mit den Änderungen jeweils auch eine Kostensenkung bei den Gebühren einher. Das Verwaltungsgericht Ansbach bemängelt in seiner Entscheidung grundlegende Fehler bei der Kalkulation der Gebühren.

So habe das EAR keine präzise Trennung der Kosten für den Bereich der Stiftung und den Bereich als staatlich Beliehene nach dem ElektroG zugrunde gelegt. Auch seien Kostenarten auf die Gebühren umgelegt worden, die so oder gar nicht umlegbar sind. Schließlich habe sich das EAR zu Unrecht im Verfahren gegen die Offenlegung seiner Kalkulation gewehrt unter dem Hinweis auf "Geschäftsgeheimnisse". Als deutsche Verwaltungsbehörde sei solch ein Verhalten jedoch unzulässig, da für den Bürger die Kostenkalkulation für Gebühren nachvollziehbar und transparent sein müsse.

Wie wirkt sich das Urteil auf die Materie des ElektroG aus?

a. Für die übrigen Hersteller

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat daher bislang nur tendenzielle Wirkung in die Richtung, dass die Kostenverordnung aus 2005 inhaltlich derart fehlerhaft war, dass sie auch in der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz als unwirksam bestätigt wird.

Die Kostenbescheide aufgrund der Kostenverordnung 2005 dürften zwischenzeitlich alle bestandskräftig geworden sein, soweit sie sich nicht noch im Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren im Einzelfall befinden.

b. Für das EAR

Unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits wäre das EAR gut beraten alsbald auf Grundlage einer nachvollziehbaren Kalkulation dem Verordnungsgeber eine neue Zahlenbasis für eine zukünftige 3. Änderung der Kostenverordnung zu liefern.

c. Wie sieht es mit Kostenbescheiden aufgrund der geänderten Kostenverordnungen 2006 und 2007 aus?

Sofern diese noch nicht bestandskräftig geworden sind, kann man dagegen im Wege des Widerspruchs vorgehen.

Das EAR betonte in seiner Presseerklärung vom 14.11.2008 zu dem Urteil, dass die Kostenverordnung 2005 sich zwischenzeitlich zweimal zum Vorteil der Hersteller geändert habe.

Es ist jedoch dringend davon auszugehen, dass auch die Änderungen der Kostenordnung bis zum dem besagten Urteil aus Oktober 2008 auf einer unzulässigen Kalkulationsbasis beruhen und somit auch die 2. und 3. Änderung der Kostenordnung an den selben Mängeln leiden.

Ausblick

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat nach Kenntnis des Autors bisher ganz überwiegend Entscheidungen erlassen, welche in den nachfolgenden Instanzen bestätigt worden sind. Der Autor geht daher fest davon aus, dass auch die Unwirksamkeit der Kostenverordnung 2005 zum ElektroG im Instanzenzug mindestens im Kern bestätigt werden wird.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts reiht sich dabei nahtlos in die Entscheidungen des Gerichts ein, welche die praktische Umsetzung des ElektroG näher konkretisieren und dem EAR Verbesserungsmöglichkeiten bei dem Vollzug des Gesetzes aufzeigen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Mark Schomaker, Schwerpunkte: Elektrogesetz, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, Fax: 05203 9778966, E-Mail: RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de, Internet: www.recht-und-vertrag.de