Kundenfang mittels einschlägiger Domain-Namen ist unlauter

25.11.2002
Die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens ist dann unzulässig, wenn durch die Domain-Namensgebung ein Alleinstellungsanspruch vorgetäuscht wird, der tatsächlich gar nicht gegeben ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Interessierte und Kunden, die im Internet gezielt nach Informationen oder Angeboten suchen, unlauter abgefangen werden.

Die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens ist dann unzulässig, wenn durch die Domain-Namensgebung ein Alleinstellungsanspruch vorgetäuscht wird, der tatsächlich gar nicht gegeben ist. Dadurch soll verhindert werden, dass Interessierte und Kunden, die im Internet gezielt nach Informationen oder Angeboten suchen, unlauter abgefangen werden.

Ein solcher Alleinstellungsanspruch ist aber bereits dann nicht mehr gegeben, wenn im Domain-Namen neben der Berufs- oder Branchenbezeichnung ein geographisches Unterscheidungsmerkmal (Ort) hinzugefügt wird - im konkreten Fall www.anwalt-muelheim.de (Landgericht Duisburg, Az.: 21 O 201/01) (jlp/rk)