Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen längeren Zeitraum ist nicht wegen "sittenwidriger Knebelung" des Arbeitgebers automatisch unwirksam - selbst wenn die Klausel die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit bedeutet.
So werden Arbeitsverträge, die auch für mehr als fünf Jahre eine Kündigungsmöglichkeit ausschließen, vom Gesetzgeber als zulässige Vertragsgestaltung angesehen (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Wird die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit des Angestellten für die Firma unzumutbar, müssen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung geprüft werden.
Die Sittenwidrigkeit des Vertrages kann jedenfalls nicht im Inhalt, sondern nur in den konkreten Umständen des Vertragsabschlusses begründet sein. (mf)