Schadenminderungspflicht nach Verkehrsunfall

Leihwagen? Unbedingt die Preise vergleichen

06.05.2009
Der BGH hat konkretisiert, wie bei der Inanspruchnahme eines Leihwagens nach einem Unfall vorzugehen ist.

Ein Unfallgeschädigter hat oft in Ermanglung des eigenen vom Unfall betroffenen Fahrzeugs Anspruch auf einen Leihwagen. Doch Vorsicht: Nimmt der Berechtigte einen Leihwagen in Anspruch, muss er die Preise der Autoverleiher vergleichen. Bei überteuerten Angeboten muss er mit entsprechenden Abzügen bei der Schadensregulierung rechnen.

Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Beklagten. Sein Kraftfahrzeug befand sich zwölf Kalendertage in Reparatur. Für die Dauer der Reparatur hatte er am 11.10.2005 ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet.

Die Verleihfirma stellte ihm einschließlich Haftungsbeschränkungs-, sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352,48 Euro in Rechnung. Dieser Betrag überstieg den ortsüblichen Normaltarif für Selbstfahrer für diesen Zeitraum deutlich.

Der Kläger berief sich darauf, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der Preisgestaltung am Mietwagenmarkt verfügt. Er habe den Vermieter aber nach der Ortsüblichkeit des Preises gefragt. Die Autovermietung legte ihm Preislisten anderer Anbieter vor und gewährte ihm Einblick in den Schwacke-Mietpreisspiegel.

Der Mietpreisspiegel wies eine Preisspanne für einen Mietwagen der Gruppe 5 zwischen 345,00 und 1.196,00 Euro für die wöchentliche Anmietung aus. Die vom Verleiher vorgelegten Vergleichspreislisten wiesen ähnliche Preise wie die der Verleihfirma aus.

Auf Auskünfte des Autoverleihers nicht verlassen

Der BGH (Urteil v. 14.10.08, VI ZR 210/07) hat klargestellt, dass sich der Geschädigte auf Auskünfte seines Autoverleihers nicht verlassen darf, sondern angehalten ist, selbst Vergleichsangebote einzuholen. Gerade die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Preisspannen hätten dem Kläger Veranlassung geben müssen, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGHZ 163, 19).

Trau, schau, wem?

Der Geschädigte hätte auch davon ausgehen müssen, dass die von der Verleihfirma vorgelegten Vergleichspreislisten der Mitbewerber nicht der Marktrealität entsprechen, da jeder Verleiher bemüht ist, seine Angebote gegenüber den Kunden als günstig erscheinen zu lassen. Im Ergebnis waren also die Mietwagenkosten, soweit sie den marktüblichen Mietzins überschritten, nicht erforderlich und infolge der bestehenden Schadensminderungspflicht daher grundsätzlich nicht zu ersetzen.

Ausnahme: kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich

Eine Ausnahme lässt der BGH für den Fall zu, dass der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Je nach Lage des Einzelfalles kann es auch erforderlich sein, zwei Konkurrenzangebote einzuholen.

Das Berufungsgericht wies daher die Klage in Höhe eines Betrages von 663,42 Euro ab und sprach lediglich Leihwagenkosten in Höhe von 1.490,00 Euro (Normaltarif für Selbstfahrer) zu.

Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de