Eintrag nicht vergessen

Mehr Netto durch Nutzung von Freibeträgen

23.04.2008
Durch Freibeträge kann man sein "Netto" erhöhen. Allerdings ist dafür ein Eintrag in der Lohnsteuerkarte erforderlich.

Viele Preise für Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs steigen derzeit, da ist zusätzliche Liquidität besonders willkommen. Monatlich mehr Netto gibt es für Arbeitnehmer durch frühzeitiges Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte aber nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden und das funktioniert so:

Arbeitnehmer zahlen Monat für Monat einen Teil ihres Einkommens sozusagen "automatisch" an den Fiskus, denn der Arbeitgeber zieht vom Gehalt die Lohnsteuer ab und überweist sie direkt an das Finanzamt. Wie hoch die individuelle Steuerschuld tatsächlich ist und welche Ausgaben die Steuerlast senken können, spielt dabei keine Rolle. Im Ergebnis zahlen viele Arbeitnehmer im Jahresverlauf mehr Steuern als sie eigentlich schulden. Diese bekommen sie mit Hilfe der Steuererklärung zurück, die aber erst nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden kann und die Rückzahlung kann dauern. Wer aber sofort für mehr Netto im Portmonee sorgen möchte, schafft das mit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, denn dadurch ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Die Eintragung von Freibeträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt beantragt werden.

Wichtig: die Höhe der Kosten

Voraussetzung für die Eintragung von Freibeträgen ist u. a. deren Höhe. Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags im Bereich der Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann in der Regel nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Wird die Antragsgrenze überschritten, so sind bei der Berechnung des Freibetrags Werbungskosten nur zu berücksichtigen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, Sonderausgaben nur soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. bei Ehegatten von 72 Euro und außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wenn Arbeitnehmer nur Werbungskosten geltend machen können, brauchen sie also mindestens 1.521 Euro, um die Hürde zu überspringen (920 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag plus 600 Euro Antragsgrenze).

Die Antragsgrenze von 600 Euro gilt aber nicht in jedem Fall. Beispielsweise werden Behindertenpauschbeträge auch dann eingetragen, wenn sie geringer als 600 Euro sind. Zeit für die Eintragung ist noch bis 30. November 2008, aber wer zügig handelt, erhöht sein verfügbares Nettogehalt früher.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns getätigt werden, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Diese können als Freibetrag für Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das gilt in bestimmten Fällen beispielsweise für Fachbücher, Werkzeug, Bürobedarf und andere Arbeitsmittel, für Bewerbungskosten, Dienst- und Arbeitskleidung, aber auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Pendlerpauschale

In Ansatz gebracht werden können auch Kosten für die Fahrt zur Arbeit, die so genannte Pendlerpauschale und zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch ab dem ersten Kilometer. Allerdings sollte der Steuerzahler bedenken, dass das Finanzamt gegebenenfalls - nämlich wenn das Bundesverfassungsbericht die Kürzung der Pauschale als verfassungsgemäß einstuft - eine Erstattung der gewährten Freibeträge fordern kann.

Häusliches Arbeitszimmer

Freibeträge für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur noch gewährt, wenn sich dort der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" befindet. Das trifft für wenige Arbeitnehmer zu, aber ein externer Arbeitsraum, z.B. auf einer anderen Etage, in der Wohnung der Eltern oder der Freundin, ist nicht von der Einschränkung betroffen. Wird das häusliche Arbeitszimmer anerkannt, können sowohl Raumkosten als auch Kosten für die Ausstattung des Raumes geltend gemacht werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören nicht zur Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, das heißt, dass die Kosten beispielsweise für den Computer, für Papier und auch für den Schreibtisch uneingeschränkt als Arbeitsmittel, also als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Auch Sonderausgaben wie Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr, Versicherungen oder Zahlungen an den Ex-Ehepartner können in Freibeträge umgewandelt werden. Gleiches gilt für außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen. Dabei müssen aber Höchstgrenzen oder zunächst zu leistende Eigenbeiträge beachtet werden.

Fazit

Hier können nur einige Kosten beispielhaft genannt werden. In der Realität jedoch sind die Möglichkeiten der Eintragung von Freibeträgen sehr komplex und individuell unterschiedlich. Wer dem Finanzamt also kein zinsloses Darlehen gewähren möchte, sollte sich professioneller Beratung bedienen, um das Freibetragspotential voll ausschöpfen zu können. Solche Spezialisten sind zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Brandenburg unter www.stbk-brandenburg.de . (mf)