Fernabsatzgesetz

Mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

28.05.2008
Unerlaubte Telefonwerbung kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

86 Prozent der Deutschen fühlen sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt. 64 Prozent wurden laut einer Befragung durch das Berliner forsa-Institut in den letzten Monaten ohne Einwilligung von Firmen angerufen. Immer wieder gibt es Ärger wegen vermeintlich am Telefon abgeschlossenen Verträgen - immer wieder entlocken Anrufer den Verbrauchern ihre Kontodaten, daraufhin werden beispielsweise Zeitschriftenabonnements geliefert und per Lastschrift vom Konto eingezogen.

Unerwünschte Telefonwerbung ist schon nach bislang geltendem Wettbewerbsrecht eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wenn der Verbraucher dem Anruf zuvor nicht ausdrücklich zugestimmt hat. In Zukunft können Verbraucher telefonisch abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitschriften und Lotteriedienstleistungen genauso wie alle anderen Verträge binnen zwei Wochen kommentarlos kündigen, die sie im "Fernabsatz" geschlossen haben. Die Lobby der Direktvertriebsfirmen hatte es bisher geschafft, dass telefonisch oder online abgeschlossene Zeitschriften- und Lotterieabonnements vom vierzehntägigen gesetzlichen Widerrufsrecht des Fernabsatzgesetzes ausgenommen wurden. Für das Widerrufsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf im Einzelfall erlaubt ist oder nicht. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine eindeutige schriftliche Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Werbe-Anrufer dürfen zukünftig ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Unerlaubte Telefonwerbung kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher sind demnächst auch besser vor "untergeschobenen" Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen geschützt. Beim Anbieterwechsel muss der neue Vertragspartner dann schriftlich nachweisen, dass man als Verbraucher seinen bisherigen Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss umgestellt. Nach bisheriger Gesetzeslage musste der Anschluss schon umgeschaltet werden, wenn der neue Telekom-Dienstleister nur behauptete, der Kunde habe Ihn mit dem Wechsel beauftragt. Missbrauch war häufig, Betroffene konnten unerwünschte Anbieterumstellungen bisher nur mit großem Aufwand rückgängig machen. Die neuen Gesetzesregeln sollen zügig vom Bundeskabinett beschlossen werden. Mehr zu diesem Thema: www.moneytimes.de (mf)