"Gebrauchte" Software

Microsoft erwirkt Einstweilige Verfügung gegen Händler

13.05.2008
Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft darf nicht mehr behaupten, dass die Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, das hat Microsoft in einer eine Einstweilige Verfügung vom Landgericht München I erwirkt.

Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft darf nicht mehr behaupten, dass die Rechtmäßigkeit des Software-Gebrauchthandels vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, das hat Microsoft in einer eine Einstweilige Verfügung vom Landgericht München I erwirkt.

Grund dafür ist eine laut Microsoft irreführende Behauptung im Rahmen einer an öffentliche Auftraggeber adressierten Vertriebsaktion. In einem Anschreiben an die IT-Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand behauptet Usedsoft, dass der Handel mit gebrauchter Software "ohne Wenn und Aber" rechtlich abgesichert sei. Der Software-Händler hat dies mit Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und Hamburger Gerichte begründet.

Laut Microsoft bezieht sich jedoch keines dieser Urteile auf den von Usedsoft praktizierten Handel mit gebrauchten Lizenzen. Das Landgericht München I entschied nun im Einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Microsoft, dass die folgenden zwei Aussagen unzulässig sind:

"Standard-Software darf weiter veräußert werden. Dies wurde unter anderem vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht."

"Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ?abbedungen' werden kann, das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam."

Langwierige Geschichte

Bereits vor acht Jahren beschäftigte sich der Bundesgerichtshof im Streit zwischen einem Microsoft-Händler und Microsoft darüber, ob ein vollständiges originales "System Builder"-Produkt, das in der Regel aus einem Datenträger, dem Echtheitszertifikat, dem Handbuch und dem Endbenutzerlizenzvertrag (teilweise nur online verfügbar) besteht, auch ohne Hardware an den Endkunden verkauft werden darf.

Das Gericht entschied damals zugunsten des Microsoft-Händlers und erlaubte den losgelösten Verkauf des Softwareproduktpaketes ohne die Hardware. Der Handel mit gebrauchten Lizenzen spielte in diesem Rechtsstreit - und folglich auch in dem Urteil des BGH - keine Rolle.

Auch das in Bezug genommene Hamburger Verfahren aus dem Jahr 2006 ist kein Freischein für den Handel mit gebrauchter Software, meint Microsoft. Denn Streitfrage im Prozess zwischen dem Softwarehändler Klar EDV und Usedsoft war nicht die Rechtsfrage bezüglich des Handels mit gebrauchter Software. Stattdessen ging es darum, ob die Werbung von Usedsoft für gebrauchte Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei.

Daher hatte das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in der Berufungsinstanz allein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden und festgestellt, dass Usedsoft in seiner damaligen Werbung hinlänglich deutlich gemacht hatte, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen rechtliche Risiken birgt. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Handels wurde von dem Gericht dabei nicht überprüft und nicht bestätigt. Detaillierte Informationen zu den angesprochenen Urteilen sind in einem speziellen Microsoft-Portal in der Rubrik Fakten (Meilensteine) zu finden.

Infolge der Einstweiligen Verfügung darf Usedsoft die oben zitierten Aussagen zur Rechtslage beim Handel mit gebrauchter Software nicht mehr treffen. Die Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und gegen die Usedsoft noch Widerspruch einlegen kann. (rw)