Bilanzrechtsreform entschärft

Mittelstand atmet auf - Zeitbewertung ist vom Tisch

10.06.2009
Nach Kritik aus Fachkreisen gibt die Regierung die Einführung von Fair-Value-Regeln wieder auf.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die größte Reform des HGB-Bilanzrechts. Noch gibt es einige offene Baustellen. Wie das "Handelsblatt" erfahren hat, soll unter anderem die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren und Finanzanlagen nach Zeitwerten (Fair-Value-Regeln) wieder gestrichen werden.

Diese Vorschrift, so die Steuerberatungsgesellschaft SH+C (www-shc.de) aus Regensburg, war heftig umstritten, weil sie zwar in der internationalen Rechnungslegung üblich ist, aber gleichzeitig für den Ruin mehrerer Großbanken mitverantwortlich war. Für den Mittelstand ist die Zeitbewertung damit vom Tisch. Es wird lediglich noch diskutiert, ob Kreditinstituten die Bewertung nach Zeitwerten ermöglicht werden soll.

Auch an anderer Stelle sieht das Bundesjustizministerium noch Änderungsbedarf, so die Steuerexperten von SH+C:

Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter:

Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens war bisher eine Aktivierungspflicht vorgesehen. Diese Aktivierungspflicht wird wohl so nicht kommen, sondern als Wahlrecht ausgestaltet werden.

Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht:

Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nicht nur auf Einzelkaufleute, sondern auch auf Personenhandelsgesellschaften auszudehnen. Das Ministerium hat gegen eine solche Ausweitung aber gesellschaftsrechtliche Bedenken.

Bilanzierung latenter Steuern:

Ursprünglich sollten alle Kaufleute aktive und passive latente Steuern berechnen. Der Bundesrat will diese Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern nicht umsetzen und das Wahlrecht der Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften nach § 274 HGB beibehalten.

Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts:

Schließlich ist auch noch unklar, ob die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts gesetzlich festgelegt werden soll. Das Ministerium hält eine gesetzliche Festlegung zwar nicht für sinnvoll, aber wenn sie doch kommen sollte, seien analog zum Steuerrecht nur 15 Jahre akzeptabel.

Die Änderungen, so SH+C, werden voraussichtlich erstmalig für die Wirtschaftsjahre verpflichtend anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, die Anwendung einzelner Änderungen in früheren Wirtschaftsjahren ist nicht möglich. Die Erleichterungen bei der Buchführungspflicht und den Schwellenwerten sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: sgeigl@shc.de, Internet: www.shc.de