Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Vermieter verpflichtet, Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten binnen zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen.
Erfüllt er die gesetzliche Verpflichtung (§ 556 Absatz 3 BGB) nicht, dann ist der Vermieter mit Betriebskostennachforderungen ausgeschlossen.
Diese Regelung findet auf gewerbliche Mietverhältnisse keine Anwendung. Rechnet also der Vermieter von Geschäftsraum die Mietnebenkostenvorauszahlungen später als zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode ab, so ist dies immer noch rechtmäßig solange keine Verjährung eingetreten ist. (jlp/mf)