Richtlinie umgesetzt

Neues Widerrufsrecht ab Juni 2014

24.03.2014 von Renate Oettinger
Das neue Gesetz wird am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Händler sollten sich frühzeitig über die Änderungen informieren, die demnächst auf sie zukommen werden.
Verbraucher müssen den Widerruf ausdrücklich erklären; das bloße Zurücksenden der Ware reicht nicht aus.
Foto: kwarner - Fotolia.com

Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen, um so einen verlässlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Hier ein kurzer Überblick von der IHK Stuttgart:

1. Widerrufsrecht

Die Widerrufsfrist wird für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt.

Bisher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur sieben Tage.

2. Widerrufsrecht bei falscher Belehrung

Das sogenannte "ewige Widerrufsrecht” wird abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf zwölf Monate.

Nach bisherigem Recht bleibt das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat.

3. Widerrufserklärung

Verbraucher müssen den Widerruf in Zukunft ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus.

Derzeit genügt noch die alleinige Rücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung.

Hinsendung

4. Kosten der Hinsendung

Die regulären Hinsendekosten trägt der Unternehmer mit Ausnahme etwaiger Expresszuschläge.

Bisher musste der Unternehmer dem Verbraucher zwar auch schon die Kosten für die Hinsendung der Ware erstatten, jedoch zählten Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand ebenfalls zu den Hinsendekosten.

5. Kosten der Rücksendung

Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind - unabhängig vom Warenwert - künftig vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat.

Bislang konnte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware nur dann vertraglich im Rahmen einer Kostentragungsvereinbarung auferlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug.

6. Zurückbehaltungsrecht

Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat.

Das ist im Vergleich zum bisherigen Recht ein Vorteil, denn momentan haben sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher das Recht, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Dies ist im Versandhandel eine unglückliche Ausgangslage.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

7. Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht

So wird es künftig zum Beispiel nicht mehr möglich sein, bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - den Vertrag zu widerrufen.

8. Kein Widerrufsrecht bei Downloads

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Downloads wird erstmals explizit geregelt.

Bis dato gibt es noch keine konkrete gesetzliche Vorschrift. Gleichwohl haben einzelne Gerichte bereits entschieden, dass bei einem Download-Produkt der Widerruf ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Neuerung wird diese Rechtsprechung bestätigt.

Quelle: www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Handel/recht/2495054/Neues_Widerrufsrecht_ab_13_06_2014.html

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