Mehrwertsteuerpaket der EU

Neues zum Ort einer Dienstleistung

22.09.2009
Ab 2010 erfolgen Umstellungen im deutschen Umsatzsteuerrecht. Alexander Uhl stellt sie vor.

Rund vier Jahre hat die EU an wesentlichen Änderungen im Mehrwertsteuersystem gebastelt. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam werden die Änderungen zwar erst zum 1. Januar 2010, doch rechtzeitige Vorbereitung auf die Umstellung erspart später viel Ärger.

Die weitestreichende Änderung im Mehrwertsteuerpaket betrifft den Ort einer Dienstleistung. Mit Ausnahmen galt bisher in der Regel der Sitz des leistenden Unternehmers als Ort der Leistungserbringung. Nach der Umstellung gilt eine Zweiteilung der Systematik: Dienstleistungen, die das Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, werden dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist - oder am Ort seiner vom Sitz abweichenden Betriebsstätte, falls die Leistung an diese erbracht wird. Dienstleistungen an Verbraucher werden nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist.

Wie bisher wird diese Systematik aber wieder von Ausnahmen durchlöchert. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie unsicher sind, wie die von Ihnen angebotenen Leistungen zu behandeln sind. Die wichtigsten Ausnahmen haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Grundstücksbezogene Leistungen:

Es bleibt dabei, dass der Leistungsort der Ort des Grundstücks ist. In diese Kategorie fallen neben Beherbergungsleistungen und Vermietung auch Leistungen zur Errichtung, Renovierung, Erhaltung oder Reinigung von Gebäuden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen:

Unabhängig davon, ob sie an Unternehmer oder Verbraucher erbracht werden, sind diese Leistungen dort zu besteuern, wo sie tatsächlich erbracht werden. Für Leistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder Zugs ist der Ort der Abfahrt oder des Abflugs der Leistungsort.

Vermietung von Beförderungsmitteln:

Bei einer kurzfristigen Vermietung (Wasserfahrzeuge bis zu 90 Tage, alle anderen Fahrzeuge bis zu 30 Tage) gilt der Ort, an dem das Fahrzeug übergeben wird, als Leistungsort, und zwar unabhänig vom Unternehmer- oder Verbraucherstatus des Kunden. Die langfristige Vermietung wird wie andere Dienstleistungen besteuert, also in Abhängigkeit vom Status des Leistungsempfängers.

Veranstaltungen:

Veranstaltungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Unterhaltung, Wissenschaft und Unterricht werden 2010 am Tätigkeitsort besteuert. Ab 2011 gelten wieder andere Regeln. Unter das Prinzip "Tätigkeitsort = Leistungsort" fallen auch Arbeiten an beweglichen Gegenständen sowie deren Begutachtung, soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer erfolgt.

Personenbeförderung:

Der Status des Kunden ist unerheblich, entscheidend ist wie bisher die Beförderungsstrecke.

Güterbeförderung:

Beförderungen für Unternehmen unterliegen ohne Besonderheiten dem neuen Recht. Bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Auftrag eines Verbrauchers gilt der Ausgangsort als Leistungsort. Erfolgt die Beförderung in einen Nicht-EU-Staat, gilt der Streckenteilungsgrundsatz.

Vermittlung:

Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz erfolgt.

Katalogleistungen:

Die sogenannten Katalogleistungen an einen Verbraucher außerhalb der EU gelten weiter als am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Empfängers als bewirkt.

Elektronische Leistungen:

Der Leistungsort für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aus einem Nicht-EU-Staat an einen Verbraucher in der EU ist weiterhin der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Empfängers.

Damit die Verlagerung des Leistungsorts greift, muss der Empfänger Unternehmer sein. Auf der sicheren Seite ist der Leistungserbringer immer dann, wenn der Kunde eine USt-ID-Nr verwendet. Um vor Steuernachforderungen geschützt zu sein, sollte der Leistungserbringer die USt-ID-Nr. nicht nur dokumentieren, sondern auch beim Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen.

Problem bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten

Schwieriger wird der Nachweis bei Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. Hier muss die Finanzverwaltung noch erklären, wie in der Praxis zu verfahren ist. Wie bei großen Änderungen üblich wird sich das Bundesfinanzministerium in einem Einführungsschreiben zu den Vorstellungen der Finanzverwaltung äußern. Bisher liegt dieses Schreiben noch nicht vor. Klar ist nur, dass noch dieses Jahr damit zu rechnen ist. Auch kleinere Korrekturen im Gesetzt sind nicht ausgeschlossen. Wir informieren Sie, sobald es Neues gibt.

Leistungen an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich

Ein anderes Beispiel für die noch ungeklärten Fragen sind Leistungen an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich: Dem Europäischen Gerichtshof genügt es, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer auftritt. Schon aus Praktikabilitätsgründen kann man dem Leistungserbringer kaum zumuten, herauszufinden, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Leistung bezieht. In der deutschen Gesetzesformulierung findet sich das so aber nicht wieder. Es gilt also: Fortsetzung folgt!

Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater.

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