Umsatzsteuer

Pflichtangaben für Rechnungen

11.09.2014 von Renate Oettinger
Im Umsatzsteuerrecht gelten zahlreiche Richtlinien durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, die fast alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen. Die Steuerexperten von WW-KN Regensburg nennen Details.

Im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind viele Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes enthalten, die vor allem auf die Anpassung an geändertes EU-Recht zurückgehen. Auch wenn die Anforderungen in erster Linie bestimmte Branchen sowie allgemein grenzüberschreitende Umsätze betreffen, sind potenziell alle Unternehmen betroffen, die steuerpflichtige Umsätze ausführen. Das liegt an der Umsetzung der EU-Rechnungsstellungsrichtlinie, die bestimmte Pflichtangaben für Rechnungen vorsieht.

Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind.
Foto: Stauke - Fotolia.com

Rechnungsangaben

Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie erweitert den Katalog der Angaben, die in einer Rechnung erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit, eine Gutschrift explizit mit der Angabe "Gutschrift" zu versehen sowie bei einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung aufzunehmen. Auch für Reiseleistungen und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen, sind zusätzliche Angaben jetzt Pflicht. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen muss die Rechnung mit Angabe der UStIdNr beider Vertragsparteien nun spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Umsatzausführung erstellt werden. Alle diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und damit seit dem 30. Juni 2013 zwingend vorgeschrieben.

Rechnungsstellung

Das maßgebliche Recht für die Ausstellung einer Rechnung richtet sich ab dem 30. Juni 2013 nach den Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Hat der Unternehmer keinen Sitz und keine feste Niederlassung, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kunstgegenstände

Mit verschiedenen Änderungen wird die im Umsatzsteuergesetz enthaltene Steuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß beschränkt. Die Änderungen schließen insbesondere die Lieferungen von Sammlungsstücken sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes aus. Diese Umsätze unterliegen seit dem 1. Januar 2014 dem Regelsteuersatz.

Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"
Löschung einer britischen Limited
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister geäußert.
Reisekostenreform – doppelte Haushaltsführung
Die Änderungen bei den Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung fallen teilweise zugunsten und teilweise zulasten der Steuerzahler aus. Die Steuerexperten von WW + KN nennen Einzelheiten.<br>
Häusliches Arbeitszimmer – Einspruch einlegen
Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.<br>
Schäden beim Abschleppen – wer haftet?
Der BGH hat seine Beurteilung der Frage geändert, ob eine Straßenverkehrsbehörde für Schäden beim Abschleppen eines Fahrzeugs aufkommen muss.<br>
BFH-Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer
Der BFH musste in zwei Rechtsfällen über Pool- und Telearbeitsplätze entscheiden. Grundlegende Fragen zum Steuerabzug häuslicher Arbeitszimmer blieben dabei jedoch unbeantwortet. Werner Kurzlechner berichtet.<br>
Wann darf der Versicherungsnehmer kündigen?
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten<br>
Berechnung einer Betriebsrente
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten zulässig sein.
Anfechtung von Lohnzahlungen
Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter mit den Anfechtungstatbeständen in §§ 129 ff. InsO eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen.
Bank darf Vertriebsvergütung behalten
Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für Vertriebsvergütungen entschieden.
Solaranlage auf Privathaus – kein Kostenabzug
Ein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Fotovoltaikanlage ist nicht möglich.
Die neuen Rentenregeln
Ab Juni 2014 sollen neue Rentenregeln das abschlagsfreie Altersruhegeld mit 63 ermöglichen. Hier das Wichtigste im Überblick. <br>
Angehörigenverträge und Fremdvergleich
Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen sind in bestimmten Fällen großzügigere Maßstäbe anzulegen.<br>
Umsatzsteuer und Rechnungserstellung
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.<br>
Wer zahlt das Privatgutachten?
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Kosten eines Sachverständigen zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache erstattungsfähig.<br>
Sturmschäden – wer zahlt was?
Grundsätzlich werden durch Sturm verursache Schäden von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten.<br>
Wann haftet die Bank?
Der Bundesgerichtshof hat über Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds entschieden. Im Mittelpunkt standen die Beratungsgespräche.
Kleine Ziffer, große Wirkung - Firmen müssen Umsätze neu berechnen
Die Idee klingt plausibel. Von 2017 an sollen die Umsätze nach dem Rechnungslegungsstandard IFRS 15 möglichst einheitlich ermittelt werden. Doch einige Branchen stellen die neuen Regeln vor eine große Herausforderung. Telekomfirmen rechnen mit Kosten in Milliardenhöhe.
Mehr Gestaltungsspielraum für Betriebsfeiern
Die aktuelle Rechtsprechung erweitert die Möglichkeiten für steuerfreie Betriebsveranstaltungen. Unternehmen sollten bei Planung und Durchführung von Festivitäten die Neuerungen im Blick behalten, sagt Stefan Rattay von der WWS.
Geld sparen mit Ausgaben fürs Personal
Um Mitarbeiter zu motivieren, muss es nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Oft könnte man ihnen das eine oder andere Extra gewähren. Welche Leistungen Unternehmer ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren können, wissen Alexander Littich und Mathias Paintner von ECOVIS.

Leistungsort

Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind und Leistungen an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine UStIdNr erteilt worden ist, richtet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort seit dem 30. Juni 2013 insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bezug ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters erfolgt, denn dann bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.

Vermietung von Beförderungsmitteln

Noch eine Änderung beim Leistungsort betrifft die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer. Leistungsort ist hier in der Regel der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt bei der Vermietung von Sportbooten, für die die Leistung an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Vermieter dort auch eine Betriebsstätte hat. Wie viele andere Änderungen im Umsatzsteuerrecht ist diese Änderung auch am 30. Juni 2013 in Kraft getreten.

Umsatzsteuerbefreiung

Verschiedene Befreiungen von der Umsatzsteuer sind erweitert oder angepasst worden. Zu den steuerfreien Heilbehandlungen zählen jetzt auch infektionshygienische Leistungen und Leistungen durch Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge zur hausarztzentrierten und besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung bestehen. Bei steuerfreien Betreuungs- und Pflegeleistungen wird die Sozialgrenze von 40 % auf 25 % reduziert, und Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, sind ebenfalls steuerbefreit. Ebenfalls steuerfrei sind die Leistungen von Einrichtungen, die als Vormünder oder als Ergänzungspfleger bestellt worden sind. Bei den steuerfreien Umsätzen der Blinden zählt künftig neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner nicht mehr als Arbeitnehmer. Schließlich sind nun auch Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften steuerfrei. Eine kleine Einschränkung gibt es dagegen bei den Vorumsätzen in der Luftfahrt. Alle diese Änderungen traten zum 1. Juli 2013 in Kraft.

Ausländischer Unternehmer

Die Definition eines ausländischen Unternehmers wird so geändert, dass sie auch Unternehmer umfasst, die zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber deren Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte sich im Ausland befindet. Analog gelten Unternehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU als Drittlandsunternehmer, wenn sich Unternehmenssitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte außerhalb der EU befinden. Umgekehrt gilt ein Unternehmer mit Betriebsstätte im Inland für einen Umsatz als ausländischer Unternehmer, wenn die inländische Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Die Regelung gilt seit dem 30. Juni 2013.

Vorsteuerabzug

Für einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb, bei dem lediglich eine deutsche UStIdNr verwendet wird, ist kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Der Gegenstand, für den der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, muss sich also am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befinden. Das gilt für Umsätze seit dem 30. Juni 2013.

Einfuhrumsatzsteuer

Künftig kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit ihrer Entstehung als Vorsteuer abgezogen werden. Bisher war nur die bereits bezahlte Einfuhrumsatzsteuer abziehbar. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es jetzt also nicht mehr an. Diese Änderung gilt seit dem 30. Juni 2013.

Reverse-Charge-Verfahren

Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fällt künftig auch die Lieferung von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer. Solaranlagenbetreiber sind davon jedoch in der Regel nicht betroffen. Dagegen schuldet zukünftig wieder grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Die Ausnahmeregelung für Taxen wird also auf jede landgebundene Personenbeförderung ausgeweitet. Während für die erste Änderung das Inkrafttreten aufgrund fehlender EU-Genehmigungen noch nicht feststeht, gilt die Änderung bei der Personenbeförderung seit dem 1. Oktober 2013.
Quelle: www.wwkn.de