Problemfall Grundsteuer bei Gewerbeimmobilien

17.12.2007
Vermieter haben bei strukturellem Leerstand erhöhte Chancen auf einen Erlass der Grundsteuer. Wie es funktioniert, erklärt Rechtsanwalt Dr. Karsten Kensbock.

Die Grundsteuer ist eine wenig beachtete Steuer. Dennoch bringt sie für jeden Eigentümer von Immobilien eine Belastung mit sich. Insbesondere bei gewerblicher Vermietung in Regionen mit strukturellem Leerstand stellt sich damit die Frage, ob ein Erlass der Grundsteuer einer finanziellen Entlastung dienen kann. Aufgrund eines vom Bundesfinanzhof angestoßenen Verfahrens vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe kann hier künftig eine Änderung der Rechtsprechung zu erwarten sein.

Bislang war die Grundsteuer insbesondere durch die seit dem 01. August 2005 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Besteuerung des persönlichen Gebrauchs des Grundvermögens ins Blickfeld geraten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 21. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Damit steht fest, dass hier eine Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht zu erwarten ist.

Chancen für eine Minderung der Grundsteuer ergeben sich jedoch für einen Teil der Grundstückseigentümer aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2007, II R 5/05, sowie aus dem darauf folgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Verfahrens vor dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Az: GmS-OBG 1/07. Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Auslegung des Grundsteuerrechtes im Hinblick auf den Erlass der Grundsteuer durch das Bundesverwaltungsgericht angegriffen.

Durch das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe kam die Frage der Auslegung der Erlassgründe der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung auf den Tisch. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe ist zuständig, da für die Rechtsmittel gegen die Grundsteuer teilweise die Finanzgerichte und teilweise die Verwaltungsgerichte zuständig sind, abhängig von den jeweiligen Regelungen des einzelnen Bundeslandes.

Die Möglichkeit des Erlasses der Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz bereits vorgesehen. § 33 Grundsteuergesetz regelt, dass bei bebauten Grundstücken, bei denen der normale Rohertrag des Steuergegenstandes, also des vermieteten Grundstückes, um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderungen entspricht.

Diese gesetzliche Regelung erfasst auch den Fall des anteiligen Erlasses der Grundsteuer aufgrund eines strukturell bedingten Leerstandes der Vermietungsobjekte. Bislang bestanden zwischen dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverwaltungsgericht, den beiden letztinstanzlichen Gerichten für die Grundsteuer, unterschiedliche Ansichten über die Auffassung, ob ein Grundsteuererlass aufgrund Ertragsminderung des Mietobjektes bei strukturellem Leerstand aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Lage in Betracht kommt. Der Bundesfinanzhof scheint dies nun so zu sehen und weicht damit von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ab, welches einen Grundsteuererlass bei allgemeiner wirtschaftlicher Lage nicht anerkennt.

Nunmehr wurde dem Gemeinsamen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz nur bei atypischen vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht komme oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes deutet klar darauf hin, dass er die Anwendung des §§ 33 Grundsteuergesetz auch bei strukturell bedingter Ertragsminderung von nicht nur vorübergehender Natur für grundsätzlich möglich hält.

Damit ergeben sich bei Vermietern von größeren, überwiegend leerstehenden Mietobjekten erhebliche Einsparungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Grundsteuer.

Es kann nur empfohlen werden, Erlassanträge schriftlich zu stellen, und zwar jeweils bis spätestens zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres, und sollten diese von den Behörden noch vor einer Entscheidung in obiger Angelegenheit beschieden werden, gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittel-ständische Wirtschaft e.V.. Dr. Karsten Kensbock, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Kontakt über: Rechtsanwalts-, Fachanwalts- und Notarkanzlei, KMB Kronenbitter, Magnussen & Kensbock, Kanalstraße 5, 73728 Esslingen am Neckar. Postfach 101036, 73710 Esslingen am Neckar, Tel: (0711) 25 35 769 0 Durchwahl 13, Fax: (0711) 35 77 43. Mail: kensbock@kanzlei-kmb.de, www.kanzlei-kmb.de (mf)