Recht: Urlaubsanspruch in der Probezeit?

09.06.2006
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Mitarbeiter in der Probezeit grundsätzlich erst nach sechs Monaten vollen Anspruch auf den gesamten Urlaub.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Mitarbeiter in der Probezeit grundsätzlich erst nach sechs Monaten vollen Anspruch auf den gesamten Urlaub. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass diese Regelung nicht bedeutet, dass der Mitarbeiter in der Probezeit gar keinen Anspruch auf Urlaub erwirbt - im Gegenteil: Ihm steht für jeden rechnerisch vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel seines Jahresanspruchs zu. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, diesen so genannten Teilurlaub zu gewähren. (mf)