FAQ

Rechtliche Fragen zu Grauimporten

07.05.2008
Hersteller sehen es nicht gern, wenn Händler Ware vom sogenannten Graumarkt beziehen. Um sie davon abzuhalten, wird häufig auch mit rechtlichen Konsequenzen gedroht. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt die juristische Lage.

Hat der Käufer von Grauimport-Artikeln einen Gewährleistungsanspruch bei auftretenden Defekten?

Defekte bei "Grauimport"-Geräten sind normale Sachmängel. Daher bestehen gegenüber dem Händler und Verkäufer auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 434 ff. BGB) für die Dauer von zwei Jahren (§ 475 II BGB). Der Käufer kann Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und auch Schadensersatzanspruch verlangen.

Besteht ein Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller?

Grundsätzlich ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers an den Endkunden, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist. Steht in den Garantiebedingungen selbst nichts über regionale Einschränkungen, kann man als Kunde davon ausgehen, dass ein Garantieanspruch auch bei Grauimporten greift. Regionale Restriktionen in Garantieverträgen sind grundsätzlich möglich, müssen aber auf der beigelegten Garantiekarte vermerkt sein. Ob ein Hersteller allerdings bei Waren, die für den Verkauf in Europa bestimmt sind, einzelne EG-Staaten in den Garantiebedingungen ausnehmen kann, ist mit Hinblick auf den Grundsatz der europäischen Warenverkehrsfreiheit (Ar. 28 EG-Vertrag) rechtlich umstritten.

Ist der Grauimport selbst ein Sachmangel?

Wenn Grauimporte nicht ohne Probleme in Deutschland benutzt werden können, weil beispielsweise nur ein ausländischer Strom-stecker beigefügt ist, liegt ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsrechte auslöst. Gleiches kann auch dann gelten, wenn die Bedienungsanleitung nicht deutschsprachig ist oder die Ausstattung des Geräts im Vergleich zu in Deutschland vertriebenen Produkten wesentlich schlechter ist. Davor kann sich der Händler und Verkäufer schützen, indem er bauliche Besonderheiten in seiner Werbung deutlich hervorhebt.

Müssen Grauimporte als solche gekennzeichnet werden?

Sofern ein Händler Grauimporte verkauft, die in jeder Hinsicht den in Deutschland vertriebenen Produkten gleichen, besteht keine Kennzeichnungspflicht. Auf abweichende Eigenschaften des Produkts oder Einschränkungen der Herstellergarantie sollte der Kunde hingewiesen werden, damit sich der Händler nicht Käuferansprüchen ausgesetzt sieht.

Kann der Hersteller Grauimporte verbieten?

Importe von solchen Produkten, die in EG- oder EWR-Staaten legal in Verkehr gebracht worden sind, können wegen des Grundsatzes der gemeinschaftsweiten Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) nicht verhindert werden. Ausnahmen gelten aber dann, wenn der Hersteller ein berechtigtes Interesse geltend macht, beispielsweise wenn die Ware verändert worden ist, indem ein Netzteil oder ein Stecker durch ein minderwertiges Teil ausgetauscht worden ist (vgl. § 24 II MarkenG).

Vertragliche Vereinbarungen, die Grauimporte untersagen, sind zwischen Händler, Distributoren und Hersteller möglich. Solche Vereinbarungen wiederum können im Einzelfall aber kartellrechtlich untersagt sein.

Macht sich der Händler von Grauimporten strafbar oder schadensersatzpflichtig?

Grundsätzlich hat der Markeninhaber das Recht, anderen die Benutzung seiner Marke zu untersagen (§ 14 MarkenG). Dieses Recht gilt aber dann nicht, wenn ein Produkt mit Zustimmung des Markeninhabers im EU-Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Grauimporte außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, etwa aus China, untersagt werden können. Zuwiderhandlungen können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 143 II MarkenG).

Auch Schadensersatzansprüche des Herstellers gegen den Händler von Grauimporten sind bei rechtswidrigem Gebrauch einer Marke gegeben.

Der Autor: Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internetrecht und gewerblicher Rechtsschutz tätig. Kontakt und Infos: Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de (mf)