Geplant

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

06.08.2008
Kaum ein Gesetz unterliegt so zahlreichen und erheblichen Veränderungen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Rechtsanwalt Christian Salzbrunn über die aktuelle Reform.

Kaum ein Gesetz unterliegt so zahlreichen und erheblichen Veränderungen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG). Das UWG ist erst im Jahre 2004 umfassend novelliert worden. Nun hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen neuen Entwurf zur Änderung des UWG verabschiedet. Diese Gesetzesnovelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umsetzen. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbsrecht.

1. Einführung einer "Schwarzen Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken

Die erheblichste Veränderung des UWG besteht zunächst in der geplanten Einführung einer so genannten "Schwarzen Liste". Hierbei soll das UWG um einen Katalog von 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt werden, der in einem separaten Anhang zum UWG abgedruckt wird. Gemäß einer neuen Bestimmung in § 3 Abs. 3 UWG-Entwurf sollen die dort einzeln aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets und in jedem Fall unzulässig sein. In diesem Anhang sind zum Beispiel folgende unzulässige Handlungen aufgeführt:

- Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2 des Anhangs),

- die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden (Nr. 7 des Anhangs),

- unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt (Nr. 12 des Anhangs);- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs),

- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil nicht gibt oder dieser von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird (Nr. 17 des Anhangs),

- die Übermittlung von Werbematerialien unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs).

Nach der Ansicht des Bundesjustizministeriums werden solche "absoluten" Verbote dem Verbraucher künftig die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Das Ministerium verbindet mit dieser Auflistung einzelner verbotener Verhaltensweisen eine größere Transparenz, da der Verbraucher künftig dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen könne, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Falle verboten ist und welches nicht.

2. Vergrößerter Anwendungsbereich

Des Weiteren soll der Anwendungsbereich des UWG künftig auch auf eine Kontrolle des Verhaltens der Unternehmen während und nach dem Vertragsschluss ausgeweitet werden. Damit gilt das UWG künftig nicht mehr nur für das Verhalten der Unternehmen vor einem Vertragsschluss, wie es der § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bislang vorsieht.

Insoweit wird das künftige UWG nicht mehr auf den Begriff des "unlauteren Wettbewerbs" abstellen, sondern von "unlauteren, geschäftlichen Handlungen" sprechen, so der § 1 UWG-Entwurf. Im Zuge dessen soll auch der Begriff der "geschäftlichen Handlung" mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-Entwurf neu definiert werden. Hierunter wird dann jedes Verhalten einer Person zu verstehen sein, welches zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Die Gesetzesnovelle wird namentlich für die Versicherungsbranche Auswirkungen haben. Denn hierzu enthält die Nr. 27 des erwähnten Anhangs ein ausdrückliches Verbot für Versicherungsunternehmen, Schreiben eines Verbrauchers, mit dem dieser einen Anspruch bei der Versicherung geltend macht, systematisch unbeantwortet zu lassen, um diesen hierdurch letztlich von der Ausübung seiner Rechte abzubringen.

3. Erweiterte Informationspflichten

Nach dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen künftig erhöhten Informationspflichten unterliegen. Verbrauchern dürfen demnach nicht mehr solche Informationen vorenthalten werden, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen.

Hierzu soll vor allem mit dem § 5 a UWG-Entwurf künftig die Irreführung des Verbrauchers durch Unterlassen wichtiger Informationen verboten werden. Als Beispiel führt das Bundesjustizministerium folgenden Fall an: ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, das diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG-Entwurf soll ein solches Verhalten künftig unlauter sein.

Auch mit den neuen Informationspflichten möchte das Bundesjustizministerium bei Verbrauchern für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen. Allerdings wird der in § 5 a UWG-Entwurf vorgesehene Katalog nicht abschließend sein, damit die Rechtsprechung Raum für Fortentwicklungen hat. Unter diesem Gesichtspunkt werden Verbraucher allerdings nur schwer Transparenz finden können.

4. Fazit

Der Gesetzentwurf zum neuen UWG muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Bis dahin bleibt abzuwarten, welche dieser Änderungen tatsächlich in geltendes Recht umgesetzt werden können und welche nicht. Allerdings zeichnet sich mit dem Entwurf für die Zukunft ein erheblich verschärftes Wettbewerbsrecht ab. Hier werden zahlreiche Unternehmen ihre Geschäftspraktiken überdenken und an die neuen Vorschriften anpassen müssen, sofern sie nicht von ihren Mitbewerben abgemahnt werden möchten. Insoweit steht aufgrund dieser Gesetzesnovelle gerade nicht zu erwarten, dass sich die bestehende erhebliche Abmahnwelle wegen der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in naher Zukunft abschwächen wird (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 21.05.2008).

Der Autor: Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)